Verstoß gegen das Vermummungsverbot? – Gericht stellt Verfahren ein

Amtsgericht Kandel (Archivbild)

Vor dem Amtsgericht Kandel wurde am 13.06.19 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in öffentlicher Sitzung verhandelt. Im September 2018 soll ein junger Antifaschist gemeinsam mit weiteren Beteiligten am Rande eines Aufzugs des rechten „Frauenbündnis Kandel“ gegen das Vermummungsverbot verstoßen haben. Gegen einen Bußgeldbescheid hatte der Beteiligte Einspruch eingelegt.

 

 

Rückblende

Seit Januar 2018 wird die südpfälzische Kleinstadt, nach der Ermordung einer Jugendlichen Ende Dezember 2017, durch einen inzwischen rechtskräftig verurteilten Asylantragsteller, von Protagonisten aus dem extrem rechten Spektrum für deren Zwecke als Projektionsplattform missbraucht. KIM berichtete mehrfach aus Kandel.

Im September 2018 fanden zwei Aufzüge des rechten, Reichsbürger nahestehenden „Frauenbündnis Kandel“ statt. Im Prozess ging es um den Aufzug der „Follower“ um Marco Kurz am 01.09.18. Bei dieser Gelegenheit hatte sich eine zahlenmäßig überschaubare Gruppierung von Personen mit antifaschistischer Gesinnung der Aufzugsroute des von M. Kurz geführten Frauenbündnis genähert. Polizeibehörden und Ordnungsamt Germersheim vermuteten einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot und brachten dies zur Anzeige.

Anzeigen und Bußgeldbescheide – Polizei und Ordnungsbehörde können keine Belege vorweisen – Staatsanwaltschaft empfiehlt Einstellung

 Neben dem Beschuldigten Patrick Lechner (*) wurden noch weitere Beteiligte von den Behörden angezeigt. Einige dieser Personen scheinen wohl Bußgeldbescheide in Höhe von Euro 300,- akzeptiert zu haben. Andere wiederum warten noch auf ihre Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht Kandel.

Der vom Gericht, unter Vorsitz des Richters Zwick, aufgerufene Zeuge war der PHK Dieter Scharf (*) vom Polizeipräsidium Ludwigshafen. Er war auch der einzige Zeuge, der Einlassungen für die schuldzuweisenden Parteien vor Gericht machte.

Der Zeuge sagte (sinngemäß), dass er am 01.09.18 als Einsatzleiter einer mobilen polizeilichen Eingreifgruppe in Kandel eingesetzt war. „Eingreifgruppen würden oft erst sehr kurzfristig zusammengestellt. Er soll nicht alle PolizeibeamtInnen in seinem Team vorher persönlich gekannt haben.“ Zu Lasten des Betroffenen vor Gericht, sagte der Beamte, dass der „Angeklagte“ durch seine verbalen Äußerungen und seine Vermummung in den Fokus der Polizeiarbeit geriet. Ergänzend fügte der Zeuge hinzu, dass an diesem Tag in seinem Einsatzgebiet keine polizeilichen Foto- und Videografen verfügbar gewesen sind. Richter Zwick machte unmissverständlich klar, dass es sich bei Patrick Lechner um keinen Angeklagten, sondern um einen Verfahrensbeteiligten handelt.

Der Vorsitzende Richter fragte nach: „Wie der Vorwurf der Vermummung zu belegen sei?“ Der Zeuge (sinngemäß): „Ich habe keine Erinnerung mehr, ob der Beteiligte vermummt war oder Gegenstände (bei der Identitätsfestellung), die geeignet sein könnten gegen das Vermummungsverbot zu verstoßen, bei sich trug.

„Sonnenbrillen und Hoody“ verstoßen nicht gegen das Vermummungsverbot

Vor Gericht vorgetragen wurden Protokolle von Polizeibeamten, die sich im Team von PHK Scharf befanden. Aus diesen Protokolleinträgen konnten keine Beweise erbracht werden, die gegen den Beteiligten sprechen. Im Vorfeld schon hatte die zuständige Staatsanwaltschaft empfohlen das Verfahren einzustellen. Der vorsitzende Richter stellte fest, dass das Tragen einer Sonnenbrille und eines Kapuzenpullovers schlecht geeignet seien, um gegen das Vermummungsverbot zu verstoßen. Daraufhin entschied das Gericht das Verfahren gegen den Beteiligten einzustellen, da der Tatvorwurf nicht erbracht wurde. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Quo vadis?

Der Rechtsanwalt von Patrick Lechner sagte im Nachgang an die Verhandlung (sinngemäß): „Die Entscheidung des Gerichts war richtig und erfolgte begründet“. Auf Nachfrage sagte der Jurist: „Von dieser Gerichtsentscheidung geht eine Signalwirkung aus, welche Einfluss auf die noch anderen Prozesse in gleicher Sache haben wird.“

Es wird, was die antifaschistischen Kandel-Demos angeht, noch weitere Gerichtsverhandlungen geben.

Die nächste am 25.06.19 vor dem Amtsgericht Kandel: Gegendemonstranten, die per Zug im Sommer 2018 nach Kandel aus Richtung Karlsruhe anreisen wollten, wurden abrupt am Bahnhof Wörth gestoppt und über Stunden von Polizeikräften festgehalten.

Des Weiteren sollen sich in diesem Jahr noch zwei Beklagte wegen vermeintlicher „Böllerwürfe“ auf Polizeibeamte in Kandel vor Gericht verantworten müssen.

(* = Namen der Personen von der Redaktion geändert)

(Bericht und Fotos: Christian Ratz)




Versammlungsrecht: Stadt Mannheim stand als Beklagte vor Gericht und unterliegt

Im April 2017 hätte eine angemeldete Demonstration in Mannheim stattfinden sollen. Diese wurde von der Verwaltung per Verbotsverfügung untersagt. Die Anmelderin der Demonstration reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein (AZ 1 K 9981/17). Diese wurde am 27.05.19 öffentlich verhandelt. Vertreter der Stadt und des Polizeipräsidiums Mannheim gaben am Verhandlungstag kein gutes Bild ab. Im am 29.05.19 mündlich verkündeten Urteil stellt das Gericht fest, dass die Stadt Mannheim rechtswidrig gehandelt hatte.

 

Rückblende

Für den 08.04.17 hatte ein Bündnis eine Demonstration in Mannheim mit dem Titel „Staatsterrorismus stoppen! Weg mit dem Verbot der PKK!“ angemeldet. Dieses Bündnis bestand aus der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) organisiert in der Interventionistischen Linke (iL), Linksjugend Mannheim, der  Interventionistischen Linke Rhein-Neckar (iL Rhein-Neckar) und Ciwanên Azad Rhein-Neckar. In einer Pressemitteilung der AIHD wurde am 22.05.19 mit Bezug auf den anstehenden Gerichtsprozess in Karlsruhe vermeldet:

„Nachdem die beiden ursprünglich angesetzten Verhandlungstermine verschoben wurden, verhandelt das Verwaltungsgericht Karlsruhe nun am 27. Mai 2019 über die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots, das die Stadt Mannheim im April 2017 verhängt hatte.

Zum Hintergrund:
Für den 10. April 2017 hatte ein Bündnis kurdischer und kurdistansolidarischer Gruppen aus der Rhein-Neckar-Region in Mannheim eine Demonstration unter dem Titel „Staatsterrorismus stoppen! Weg mit
dem Verbot der PKK!“ angemeldet. Der Protest sollte sich gegen die Verfolgung von oppositionellen und kurdischen Gruppen in der Türkei und gegen die Kriminalisierung der kurdischen Bewegung in der BRD richten, in deren Zentrum das 1993 verhängte Verbot der PKK steht. Der Zug sollte die Forderungen nach einem Ende der Repressalien in der Mannheimer Innenstadt sichtbar machen. Nachdem mit dem Ordnungsamt der Stadt Mannheim in einem ersten Kooperationsgespräch geringfügige Routenänderungen aufgrund von Baustellen abgesprochen worden waren, vollzog die Behörde wenige Tage vor der Demonstration plötzlich eine 180-Grad-Wende und verbot die Demonstration komplett.
Zur Begründung wurden ausschließlich Gemeinplätze bemüht, darunter ein angeblich angestiegenes „Aktions- und Aggressionsniveau der gewaltbereiten Linksextremisten“ sowie ein pauschal unterstelltes „bei den jungen Kurden vorhandenes Gewaltpotenzial“. Als Belege führte die Stadt Mannheim mehrere kurdische Versammlungen an, bei denen es – häufig provoziert durch türkische Rechte – zu Konflikten gekommen sein sollte. Außerdem verwies die Ordnungsbehörde auf das wenige Tage zuvor
verschärfte Verbot praktisch aller Kennzeichen kurdischer Organisationen, darunter auch zahlreicher völlig legal arbeitender Vereine; man erwarte Verstöße gegen diese neue Regelung. Da angesichts der brutalen Verfolgungen in der Türkei nach dem „Putschversuch“ im Sommer 2016 die Emotionalisierung bei diesem Thema besonders hoch sei, könne eine Demonstration dazu nicht stattfinden.
Die einzigen Punkte, die die Stadt Mannheim mit direktem Bezug auf die angemeldete Demonstration vorbrachte, waren ein Facebook-Post im Vorfeld, das ein Foto von vermummten Teilnehmern einer
1.-Mai-Demonstration in Istanbul zeigte, sowie ein Mobilisierungs-Video, in dem verbotene Symbole und Graffiti zu sehen waren.  Eine konkrete Gefahr durch die angemeldete Demonstration zeigte die
Versammlungsbehörde nicht auf. Die pauschalen Unterstellungen von denkbaren Straftaten und die inkriminierten Facebook-Veröffentlichungen sind als Begründung für die Aufhebung eines zentralen Grundrechts wie der Versammlungsfreiheit absolut untauglich. Das will die Anmelderin mit
ihrer Klage gerichtlich festgestellt wissen.
Die Verhandlung findet am Montag, 27. Mai 2019 um 11.30 Uhr im
Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Nördliche
Hildapromenade 1, Erdgeschoss) statt.“

Anmerkung der Redaktion: Tatsächlich angemeldet war die Demo für den 08. April 2017.
KIM hatte berichtet https://kommunalinfo-mannheim.de/2017/04/04/wir-sind-nicht-unbedingt-geschockt-weil-wir-von-der-doppelmoral-wissen-interview-mit-der-kurdischen-jugend-ciwanen-azad/

Der Gerichtsprozess beginnt mit einem Paukenschlag 

Drei Berufsrichter, unter dem Vorsitz von Herrn Vogel, und zwei ehrenamtliche Richter bot das Verwaltungsgericht am Verhandlungstag auf. Für die Beklagte fanden sich Frau Aumüller (Stadt Mannheim; Fachbereich Sicherheit und Ordnung) und Polizeidirektor B. Bühler (Polizeipräsidium Mannheim) ein. Die Anmelderin und somit Klägerin, Silke Makowski, mit Rechtsbeistand RA Heiming waren ebenso vor Gericht vertreten. Die Verhandlung wurde von Zuschauern begleitet.

Gleich zu Beginn stellte Frau Aumüller den Antrag die Klage abzuweisen. Der Vorsitzende stellte dieses Ansinnen zurück und wollte zuerst in die Beweisaufnahme eintreten.

Kooperationsgespräche und Verbotsverfügung 

Im Vorfeld der für den 08.04.17 angemeldeten Demonstration fand am 21.03. ein erstes Kooperationsgespräch statt. Was als übliche Praxis betrachtet werden kann. Laut den Einlassungen der Prozessbeteiligten vor Gericht, verlief dieses zielorientiert und zeigte Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten, was z.B. die Demo-Route anging. Es war davon auszugehen, dass die Veranstaltung unter Auflagen stattfinden kann.

Total überraschend für die Anmelderin kam eine Einladung zu einem zweiten Kooperationsgespräch am 31.03.17, welches eher unüblich ist.

Dort wurde der Anmelderin klar gemacht, dass eine Demo unter keinen Umständen genehmigt werden wird. Maximal eine stationäre Kundgebung in Mannheim – unter strengen Auflagen – und mit starkem Polizeiaufgebot (inklusive Wasserwerfer). Die beklagte Partei im Prozess widersprach dieser Darstellung und berief sich auf die Verbotsverfügung (liegt dieser Redaktion vor).

Der Vorsitzende stellte fest, dass man an dieser Stelle nicht weiterkommen würde, da Aussage gegen Aussage stehen würde, und stieg tiefer in die Beweisaufnahme ein.

Die Motivation der Behörden die Veranstaltung zu untersagen wurde infrage gestellt / Welche Rolle spielten dabei Erkenntnisse von Verfassungs- und Staatsschutzbehörden? 

Die Richter des Verwaltungsgerichts wollten wissen, ab welchem Zeitpunkt bestimmte Verdachtsmomente bestanden, die Veranstaltung zu verbieten und ob es hierfür schriftliche Belege gäbe, die sich nicht in der Gerichtsakte befinden. Zudem wurde gefragt, ob es bei der Anmelderin Zweifel gibt, als Versammlungsleiterin zu fungieren.

Die erste Frage des Vorsitzenden, ob der Stadt Mannheim der damals neue Erlass des Bundesinnenministerium (erweitertes Verbot bzgl., Zeigen pro-kurdischer Symbole/Vereinsgesetz) bekannt gewesen sei, konnte Frau Aumüller nicht beantworten. RA Heiming sagte, dass dieser Erlass Thema des ersten Kooperationsgesprächs war und entsprechende Unterlagen verteilt wurden.

Polizeidirektor B. Bühler führte an, dass ein Mobilisierungsvideo, illegal geklebte Plakate und Graffitis zusammen mit Erkenntnissen der Verfassungs- und Staatsschutzbehörden das Verbot gerechtfertigt haben.

Die Rechtfertigung der beklagten Partei fußte auf der Annahme, die öffentliche Ordnung und die Unversehrtheit für Leib und Leben, unbedingt gesichert wissen zu wollen. „Provokationen den Demoteilnehmern“ gegenüber wollte man Vorhalt gebieten, gewaltbereite Linksautonome wollte man nicht sehen in Mannheim.

Das Gericht wollte wissen, ob Bühler schriftliche Belege für die Einschätzungen seitens Verfassungsschutz/Staatsschutz vorlegen könne. Dies wurde von ihm verneint. „Wurde nur mündlich übermittelt“ (sinngemäß).

Nachgefragt wurde seitens des Gerichts auch, ob die beklagte Partei Protokolle über die Kooperationsgespräche gefertigt hat. Dies konnte nur für das erste Gespräch am 21.03.17 bestätigt werden. Was das zweite Gespräch angeht, wurde vermeldet, dass es eine behördeninterne E-Mail-Korrespondenz gibt, die allerdings datiert ist, knapp 6 Monate nach der Verbotsverfügung. Ein Protokoll, wie beim ersten Gespräch, würde nicht existieren.

In puncto der Anmelderin wollte das Gericht wissen, ob es Bedenken gäbe was die Qualifikation angeht. Die beklagte Partei, sagte dass es keine Gründe gab und gibt Frau Makowski nicht als geeignete Anmelderin oder Versammlungsleiterin anzuerkennen.

Das Gericht wollte auch von der beklagten Partei wissen, welche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial zählen, um die Verbotsverfügung zu begründen:

Angeführt wurde von Frau Aumüller, dass die Mannheimer Innenstadt überwiegend von Migranten mit türkisch-nationalem Gedankengut bewohnt wird. Der Vorsitzende fasste nach und fragte, wie sich dies begründen lies? Aumüller (sinngemäß) „Rund um den Marktplatz gibt viele türkische Lokale und Geschäfte“

Herr Bühler sagte, dass Erkenntnisse der Verfassungs- und Staatsschutzbehörden einen Beitrag geliefert hätten. Ursprünglich waren diese Behörden davon ausgegangen, dass etwa 150 „bekannte Linksautonome“ mit einer latenten Gewaltbereitschaft an der Demo teilnehmen könnten. Eine weitere Analyse hätte ergeben, dass der Personenkreis auf 100 Personen eingeschränkt werden kann. Exemplarisch wurde im Prozess das Facebook-Nutzerprofil eines Ali H. (Identität der Redaktion bekannt) bemüht. Dieser habe den Aufruf zur Demo mit persönlichen Kommentaren gespickt in seinem Facebook-Profil geteilt.

Erst auf Nachfrage des Gerichts reichte die Stadt Mannheim, vor dem Prozesstag, eine Liste nach, die das Gefahrenpotenzial für die Demo am 08.04.17 aus Sicht der Behörden beschreibt:

(Beispiele)

  • 2012: Kurdisches Kulturfestival in Mannheim -> Verwaltungsgericht sagte bei der Verhandlung, dass eine Kulturveranstaltung auf einer Liegenschaft der Stadt Mannheim (Maimarktgelände) sich schlecht eignet, was das Datum und die Art der Veranstaltung angeht
  • 2015: Demo des Bündnisses „Mannheim gegen Rechts“ (gegen PEGIDA im Rhein-Neckar-Raum) -> Gericht stellte infrage, ob der Vergleich im Kontext mit der Klage steht
  • Diverse weitere pro-kurdische Demonstrationen im Rhein-Neckar-Raum ab 2016 (z.B, Solidemos für Rojava, Afrin und Marsch nach Strassburg) -> Gericht konnte spontan keinen Bezug zur angemeldeten Demo (08.04.17) herstellen

Mobi-Video: Polizeidirektor sieht Gespenster 

Vor Gericht wurde ein seinerzeit, vor der geplanten Demonstration, verbreitetes Mobilisierungsvideo mehrfach abgespielt. Dies erfolgte im Rahmen der Beweisaufnahme.

Bühler glaubte in dem Video-Clip einen (gewaltbereiten) Schattenboxer zu sehen und jugendliche, kurdische AktivisitInnen, die den „Wolfsgruß“ zeigen. Plus weiterer strafrelevanter Tatbestände.

Richtig ist, dass in diesem Clip verbotene Symbole gemäß aktueller Rechtsprechung (in einem geschlossenen Raum) durch die Veröffentlichung 2017 gezeigt wurden (z.B. das Konterfei von Abdullah Öcalan).

Der Vorsitzende stellte fest; dass es untypisch ist, dass kurdische Aktivisten den „Wolfsgruß“ zeigen, da dieser allgemein der rechtsextremen Gruppierung der „Grauen Wölfe“ zuzurechnen sei.

Das vermeintliche „Schattenboxen“ im Video wurde vor Gericht aufgeklärt: „Eine Hand trägt Kleister auf“ (um danach ein Plakat anzubringen).

Das Gericht fragte B. Bühler, ob gegen den Urheber des Video Ermittlungen erfolgten und ob Textpassagen in die deutsche Sprache übersetzt worden seien.

Bühler (sinngemäß): „Ermittlungen seien damals eingeleitet worden. Resultate würde er nicht kennen. Und es wurden, seines Wissens nach, keine Übersetzungsversuche unternommen“.

RA Heiming, als Vertreter der Klägerin, sagte hierzu (sinngemäß): „Zuerst wurde in deutscher Sprache musikalisch vorgetragen „Hoch lebe die internationale Solidarität“ und des Weiteren in kurdischer Sprache eine Sympathiebekundung für Abdullah Öcalan.“

Gericht zieht ein Fazit und kündigt Urteil an 

Das Gericht wies den Antrag der Stadt Mannheim auf Abweisung der Klage zurück. Begründet hat dies der vorsitzende Richter Vogel mit der fundamentalen Bedeutung des Artikel 8 im Grundgesetz (Versammlungsfreiheit): Nicht schlüssig seien dem Gericht die Beweggründe für die Verbotsverfügung. Diverse Gerichtsurteile bzgl. Artikel 8 GG würden existieren, die teilweise eine weite Auslegung und Interpretation in der Rechtsprechung aufweisen. Das Gericht wird sich mit der Urteilsfindung intensiv beschäftigen.

Ein mündliches Urteil wurde für den 29.05.19 angekündigt.

Das Urteil und seine Auswirkungen

Am 29.05.19 sprach das Gericht das mündliche Urteil und stellt darin fest, dass die Stadt Mannheim mit der Verbotsverfügung rechtswidrig gehandelt hatte. Die Stadt Mannheim muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen. Die schriftliche Begründung des Urteils wurde für Juni 2019 avisiert.

Als Konsequenz wird wohl davon auszugehen sein, dass die Stadt Mannheim (Fachbereich Sicherheit und Ordnung) und die zuständigen Stellen im Polizeipräsidium Mannheim künftig bei gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gesetzeskonform im Sinne des Grundgesetzes entscheiden werden.

 

(Bericht und Fotos: Christian Ratz)




Angestellte der Stadt Mannheim wegen Untreue angeklagt und verurteilt (mit Kommentar)

Eine langjährige Angestellte der Stadt Mannheim im Fachbereich Arbeit und Soziales im Sachgebiet Hilfen für Asylbewerber soll in 439 Fällen Gelder in Höhe von 83.500,90 Euro veruntreut haben. Von Mai 2012 bis April 2016 soll sie falsche Beträge bewilligter Bargeldleistungen von Asylbewerbern auf eine Zahlkarte gebucht haben, die sich die Leistungsempfänger am hausinternen Geldautomaten der Behörde auszahlen lassen konnten. Als die Asylbewerber beim Auszahlen den falschen Betrag bemerkten und dies bei der Angestellten reklamierten, soll diese den Betrag an sich genommen haben und den richtigen Geldbetrag auf eine Zweitkarte gebucht haben. Der jeweilige Leistungsempfänger habe so den richtigen Auszahlungsbetrag erhalten. Das Bargeld der vermeintlichen Falschbuchungen soll die Angeklagte für sich vereinnahmt haben. Um die Taten zu verschleiern habe sie die vermeintlichen Falschbuchungen unter dem Vorgang eines anderen unbeteiligten Leistungsempfängers gebucht. Am 15.10.18 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim statt. Es waren zwei Zeugen und ein Sachverständiger zum Prozess geladen.

Ein komplexer Fall mit schwerwiegenden juristischen Folgen für die Angeklagte.

Der inzwischen 63-jährigen deutschen Staatsbürgerin Christiane S. (*) wurden schwere Verfehlungen als Amtsträgerin und Vertrauensperson zur Last gelegt. Diese wurde durch die Verlesung der Anklageschrift durch die vorsitzende Richterin Schöpf und die Einlassungen der Staatsanwaltschaft deutlich. Die Angeklagte war bis zu Anzeigeerstattungen 2016 36 Jahre bei der Stadt Mannheim angestellt und zuletzt im Fachbereich Arbeit und Soziales beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Bearbeitung und Auszahlung von Bargeldleistungen für Asylantragsteller. Das Gericht fragte die Angeklagte, ob diese sich zu den Anklagepunkten äußern möchte. Ihr Verteidiger verneinte dies im Namen seiner Mandantin und trug vor, dass Frau S. ihr Bedauern über die ihr zur Last gelegten Vorwürfe zum Ausdruck bringen möchte.

Gleich zu Prozessauftakt stellte der Verteidiger der Angeklagten den Antrag die Öffentlichkeit zum Schutz seiner Mandantin von der Verhandlung auszuschließen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bat das Gericht darum den Antrag abzulehnen und begründete dies mit dem großen öffentlichen Interesse an diesem Fall. Über diesen Antrag wurde in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Nach einer ca. 10-minütigen Beratung wurde die Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung wiederhergestellt. Richterin Schöpf teilte den Prozessbesuchern und Medienvertretern mit, dass dem Einspruch der Staatsanwaltschaft stattgegeben wurde. Es könne allerdings sein, so die Vorsitzende, dass je nachdem wie der Prozess und die weitere Beweisführung verliefen, die Öffentlichkeit in Teilen oder in Gänze erneut ausgeschlossen werden könnten.

Zeugenanhörungen

Angehört und befragt wurde als erster Zeuge der Polizeihauptkommissar E. (*). Dieser sagte aus, dass die polizeilichen Ermittlungen im September 2017 nachdem zwei Strafanzeigen zunächst eine anonym gegen Unbekannt und später durch die Stadt Mannheim gegen die Beschuldigte gestellt worden waren aufgenommen wurden. Die polizeiliche Ermittlungsarbeit beschrieb er als umfangreich und erheblich. Seinen Einlassungen zufolge wurden zahlreiche Verhöre mit Mitarbeitern der Stadt Mannheim, mit betroffenen Asylantragstellern (größtenteils unter Zuhilfenahme von Dolmetschern) und der nunmehr Angeklagten durchgeführt. Des Weiteren seien auch die IT-Systeme der Stadt Mannheim, die für die Buchungsvorgänge relevant waren, überprüft worden. Ohne verwertbares Ergebnis ausgewertet wurden auch Filmaufnahmen der Bargeldautomaten. Gestanden habe die Angeklagte erst während einer mehrwöchigen Untersuchungshaft. 9 Monate haben die Ermittlungen gedauert.

Frau G. (*), Mitarbeiterin der Stadt Mannheim, wurde als zweite Zeugin angehört und befragt. Die Zeugin sagte aus, dass der Verdacht der Untreue gegen, die zunächst beschuldigte S. im Rahmen einer internen Routineüberprüfung zutage getreten sei. Zwei Bargeldauszahlungen waren nicht dokumentiert worden. Frau S. galt bei ihren Vorgesetzten und Kollegen als unbescholten und beliebt. Der Schock sei im Kollegenkreis groß gewesen, als die Vorwürfe öffentlich wurden. Der Aufwand, der bei der Behörde im Rahmen der weiteren Ermittlungen betrieben worden war, beschrieb sie als hoch. Dieser sei vor allem durch Personal und eingeschaltete Rechtsanwälte entstanden. Einen Geldbetrag für die Aufwendungen konnte sie keinen nennen. Zu Protokoll gab Frau G., dass für die entsprechenden Buchungen zwei nicht miteinander vernetzte IT-Systeme zum Einsatz kamen. Weitere organisatorische Kontrollinstrumente hätte es nicht gegeben. Ein Schöffe fragte die Zeugin, ob der von der Stadt Mannheim reklamierte Aufwand für die Aufarbeitung über 30.000:- Euro nicht etwas zu hoch angesetzt sei. Auf diese, sowie weitere Fragen seitens der Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, konnte die Zeugin nicht oder nur ausweichend antworten.

Nach dieser Vernehmung schloss Richterin Schöpf die Prozessbesucher und Medienvertreter erneut von der Verhandlung aus.

 

Hinweis: Der Ausschluss über 70 Minuten wurde begründet und ist für den Berichterstatter nachvollziehbar. Wir verzichten in der Berichterstattung aufgrund der Vertraulichkeit auch darauf über weitere Details der Beweisaufnahme zu berichten. Ob der geladene Sachverständige vor Gericht ausgesagt hat, wurde nicht bekannt gegeben.

 

Plädoyers und Urteilsverkündung

Nachdem erneut die Öffentlichkeit hergestellt worden war trug die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer vor.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine zweijährige Haftstrafe, welche über 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Zudem soll die Angeklagte dazu verurteilt werden 10.000 Euro an eine städtische Einrichtung in Mannheim zu zahlen. Begründet wurde dieser Antrag aus Sicht der Anklagevertreterin durch die intensive kriminelle Energie, die die Angeklagte über Jahre zutage gelegt hat. Es ist von einem besonders schweren Fall der Untreue durch eine Amtsträgerin und Vertrauensperson auszugehen. Nur unter dem Druck der Untersuchungshaft habe die Angeklagte ein Geständnis abgelegt. Als mildernde Umstände wurden u.a. genannt, dass der entstandene Schaden über rund 83.000 Euro vollständig zurückbezahlt wurde.

Der Verteidiger der Angeklagten verzichtete in seinem Plädoyer auf einen Antrag was das Strafmaß angeht. Er bat das Gericht um ein angemessenes Urteil. Er führte zu Felde, dass seine Mandantin bis dato nicht straffällig geworden und voll geständig war. Auch er führte an, dass die veruntreute Geldsumme vollständig erstattet worden ist. Er unterstellte eine unnötige Verfahrensverzögerung durch Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft. Als besonders gravierend stellte er in seinem Plädoyer heraus, dass die Veruntreuung durch eklatante Schwächen in der Organisation und in den IT-Systemen der Stadt Mannheim nahezu begünstigt wurden.

Das Gericht zog sich für 30 Minuten zur Beratung zurück.

Im Namen des Volkes verlas die vorsitzende Richterin Schöpf das Urteil (im Wortlaut):

„Die Angeklagte Christiane S. wird in einem minderschweren Fall der Untreue zu 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung (ausgesetzt auf 3 Jahre) verurteilt. Das Schöffengericht stellt bei der Bemessung des Strafmaßes fest, dass die Angeklagte geständig und zuvor nie straffällig in Erscheinung getreten war. Die Schadenssumme wurde vor Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich durch die Beklagte erstattet. Das Gericht konnte kein Motiv für eine intensive kriminelle Handlung erkennen. Fehlende Fürsorgepflichten und Kontrollmechanismen des Arbeitgebers (Stadt Mannheim) und das Geständnis der Angeklagten in der Untersuchungshaft wirken sich strafmildernd aus. Die Verfahrenskosten trägt die Verurteilte. Mahnende Worte richtete die Richterin an die Verurteilte: „Sie stehen ab sofort unter meiner Beobachtung. Sollten sie wieder straffällig werden (während der Bewährungszeit), werden sie dort landen, wo sie schon während der U-Haft einsaßen.“

 

 

Kommentar von Christian Ratz:

„Den nicht ganz wenigen PressevertreterInnen pauschal anheim zu geben, was und wie sie über diese Verhandlung zu berichten haben, sollte sich Frau Richterin Schöpf am Amtsgericht Mannheim künftig verkneifen. Das kommt gar nicht gut an. Wenn dies allerdings nur bezogen auf einen anwesenden Blogger zu verstehen gewesen sein sollte, dann will ich in der Kritik „gnädig“ sein, liebe Frau Schöpf. Wozu dienen Mikrofone und Lautsprecher im Sitzungssaal 0032? Dazu, dass diese selten bis gar nicht verwendet werden bestimmt nicht. Nachbesserung ist angefordert bei künftigen Verhandlungsführungen am Amtsgericht.

In diesem Fall und mit dem gesprochenen Urteil sollte der Stadt Mannheim glasklar vor Augen geführt worden sein, dass das was vor sehr vielen Jahren in mittleren und großen Industrieunternehmen bereits gerichtsbewährt entschieden wurde: Fehlende Fürsorgepflicht MitarbeiterInnen gegenüber und mangelnde, nicht nachhaltige organisatorische und IT-Kontrollen in Arbeitsprozessen wirken sich in gerichtlichen Strafverfahren immer als strafmildernd aus.

Das was ich gestern beim Prozess erfahren habe, bestärkt mich nicht in der Überzeugung, dass die Verwaltung in Mannheim aus diesem Fall die vollen Lehren gezogen hat bzw. erkannte und notwendige Verbesserungspotenziale bereits umgesetzt hätte. Ich meine, liebe Stadt Mannheim, da müssen die Verantwortlichen noch deutlich was nachlegen.“

 

(*) Namen sind der Redaktion bekannt

(Bericht und Fotos: Christian Ratz)