Interview: Rechtsanwalt Urbanczyk zur Einschränkung von Grundrechten wg. Coronakrise
Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie – Problematische Einschränkungen von Grundrechten?
Interview mit Günter Urbanczyk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim
1) Hältst Du die Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die sich auf das Infektionsschutzgesetz begründen, ganz allgemein rechtlich für gerechtfertigt?
Grundsätzlich halte ich die Maßnahmen für gerechtfertigt. Natürlich ist einem bei vielem etwas unwohl, weil man kaum behaupten kann, dass Gesetz- und Verordnungsgeber auf der Grundlage einer gesicherten Tatsachenbasis entschieden haben. So ist einiges hinsichtlich der Übertragungswege und der Gefährlichkeit des Virus nicht hinreichend erforscht. Die eine oder andere Maßnahme wird sich deshalb möglicherweise im nachhinein als unnütz und damit objektiv nicht gerechtfertigt erweisen. Wer sich allerdings etwas mit der Dynamik von exponentiellem Wachstum befasst hat, weiß, dass die Ausbreitung sehr schnell ein Ausmaß annehmen kann, bei dem ein Gegensteuern nicht mehr möglich ist. Man wird dem Gesetzgeber deshalb einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligen müssen. Allerdings ist der Gesetzgeber auch gehalten, sich um die Ermittlung der Fakten zu bemühen. Hier sind wir meines Erachtens etwas im Rückstand. Eine Statistik, die fast ausschließlich auf der Testung auffällig erkrankter Menschen beruht, kann kein Bild von der tatsächlichen Verbreitung und der tatsächlichen Gefährlichkeit liefern. Hierzu bedürfte einer der Untersuchung einer breiten, hinreichend zufälligen Stichprobe. Solchen Untersuchungen sind jetzt allerdings im Gange.
2) Ein Teil der Maßnahmen, die die Einschränkung von Freiheitsrechten betreffen, siehst Du, soviel ich weiß, kritisch. Erwähnt sei hier die Einschränkung des Demonstrationsrechts und das Abschalten von Websites oder Accounts, die angeblich nicht mit den Belangen des Infektionsschutzgesetzes übereinstimmen. Was kannst Du dazu sagen?
Hierzu muss man sehen, dass die getroffenen Maßnahmen, auch wenn sie hoffentlich nur temporär sind, tief in die Grundrechte der Menschen in unserem Landes eingreifen. Es wäre deshalb mit dem Grundprinzipien unserer Demokratie nicht vereinbar, wenn diese nicht mehr der öffentlichen Diskussion und Kritik ausgesetzt wären. Ich habe deshalb von Anfang an die Auffassung vertreten, dass die Infektionsschutzgesetze und die hierzu ergangenen Verordnungen und Verfügungen die Versammlungsfreiheit nicht außer Kraft setzen können. Das ist von den zuständigen Behörden und überwiegend auch den Gerichten lange Zeit anders gesehen worden. Auch aus der Politik kam zu dieser Interpretation wenig wahrnehmbarer Widerspruch. Etliche Versammlungen sind auf der Basis dieser Auslegung verboten oder aufgelöst worden.
Nachdem bereits einige Gerichtsentscheidungen bekannt geworden waren, die dies anders gesehen haben, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes den Wind deutlich gedreht.
Das zweite angesprochene Thema zeigt, dass es auch nicht möglich ist, die Versammlungsfreiheit auf so etwas wie „virtuelle Versammlungen“ zu beschränken. In der virtuellen Welt existiert nämlich so etwas wie ein öffentlicher Raum, in dem die Meinungs- und Versammlungsfreiheit garantiert ist, gar nicht. Die wesentlichen Foren, in denen Diskussionen im virtuellen Raum stattfinden, sind sämtlich privat organisiert, gleich ob es sich um Facebook, Instagram, Twitter oder ähnliches handelt. Die Betreiber sind deshalb aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen und sowieso auch rein faktisch durch die Beherrschung der Technik in der Lage, virtuelle Diskussionen und Demonstrationen in ihrem Sinne zu lenken oder auch einzelne Accounts oder Seiten zu sperren, was ja auch geschieht.
Das Beispiel Facebook macht dies deutlich. Was der Benutzer oder die Benutzerin nach dem Einloggen in der so genannten „timeline“ sieht, wird von nicht dokumentierten Algorithmen gesteuert, die auf die jeweilige Person zugeschnitten sind. Jeder Besucher oder jede Besucherin sieht deshalb eine andere Auswahl. Wer meine Meinungskundgabe sehen kann, wird also von Facebook bestimmt. Das Wesen einer öffentlichen Versammlung besteht aber gerade darin, dass ich mich an jeden wenden kann. Was ich am Paradeplatz etwas ins Megaphon rufe, hört dies – jedenfalls akustisch – jeder Mensch, der vorbei kommt. Die gesetzlichen Veränderungen zur Bekämpfung von hatespeach und fakenews, durch die die Provider sogar angehalten werden, Zensur auszuüben, gehen meines Erachtens deshalb in eine völlig falsche Richtung. Erst recht geht es nicht, wenn Provider oder staatliche Organe, wie jetzt geschehen, die Webauftritte von Personen sperren, die unliebsame Meinungen zu den Coronamaßnahmen geäußert haben. Ob eine Kritik berechtigt ist, kann grundsätzlich nicht der Staat oder ein Internet-Provider entscheiden.
3) Das Bundesverfassungsgericht hat nun erstmals am 16. April einem Eilantrag gegen ein mit Verweis auf die Coronaschutzmaßnahmen verhängtes Demonstrationsverbot teilweise stattgegeben. Dabei ging es um mehrere in Gießen geplante Demonstrationen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Behörden haben die Veranstaltung verboten, das die hessischen Corona-Maßnahmen, Versammlungen mit mehr als 2 Personen nicht zuließen. Das BVerfG hat nun wohl entschieden, dass die Behörden hierbei einen Ermessungsspielraum haben. Wie beurteilst Du die Entscheidung?
Auch wenn die Entscheidung sehr kurz ist und sich formal erst mal auf die Rechtslage in Hessen bezieht, ist sie meines Erachtens völlig zutreffend und wird einiges verändern. Auch so weit Verwaltungsgerichte Versammlungsverbote zuvor beanstandet hatten, gingen diese (wie etwa das bayrische Oberverwaltungsgericht) doch davon aus, dass die Corona-Verordnungen Versammlungen grundsätzlich untersagen und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes, nach dem eine Versammlung grundsätzlich nicht genehmigt sondern nur angemeldet werden muss, nicht mehr anwendbar sind. So ging es etwa in der Münchener Entscheidung darum, ob der Veranstalter der Versammlung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung hat.
Das Bundesverfassungsgericht geht hingegen davon aus, dass Versammlungen nach wie vor lediglich angemeldet werden müssen und nur im Einzelfall nach § 15 des Versammlungsgesetzes untersagt werden können, so wie es auch schon vorher war. Nach dieser Vorschrift kann die Versammlungsbehörde eine Versammlung verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn „nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist“. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr besteht und welche Auflagen geeignet sind, müssen natürlich auch die infektionsschutzrechtlichen Vorschriften eine Rolle spielen. Aber selbst, wenn eine solche Gefahr festgestellt werden sollte, bleibt der Behörde bei der Frage des Verbotes ein Ermessen („kann“). Das bedeutet keinesfalls Willkür. Die Versammlungsbehörde muss die festgestellte Gefahr und andere Gesichtspunkte, insbesondere das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, gegeneinander abwägen. Diese Abwägung ist in einem bestimmten Umfang auch gerichtlich überprüfbar.
4) Nach der Entscheidung wurden nun wohl einzelne Corona-Maßnahmen modifiziert. In Rheinland-Pfalz wurde eine entsprechende Landesverordnung dahingehend geändert, dass kleine Demonstrationen mit bestimmten Auflagen wie Sicherheitsabständen zulässig seien. In Mannheim hat es am Samstag eine von den Behörden genehmigte Mahnwache mit 10 Personen für die Aufnahme der Menschen aus den Flüchtlingslagern auf den griechischen Inseln gegeben. Die Entscheidung des BVerfG hat also ihre Wirkung gezeigt. Funktioniert hier der Rechtsstaat?
In diesem Fall hat er jedenfalls, wenn auch spät, funktioniert. Was mich dabei umtreibt, ist der Umstand, dass die Verordnungen doch von Juristen und Juristinnen gemacht und von Richtern und Richterinnen überprüft wurden, die doch ebenso wie ich hätten erkennen müssen, dass es so nicht geht. Und der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist weit und steinig.
Es drängt sich doch etwas der Eindruck auf, dass sich die Entscheider scheuen, Verantwortung zu übernehmen. Wenn man das Verbot bestätigt, überträgt man die Verantwortung für alles Weitere an die Polizei und ist fein aus dem Schneider. Und man muss ja doch auch sehen, dass die Grundrechte von vielen Menschen rechtswidrig beschnitten wurden, bevor es zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gekommen ist. Dieser Schaden ist nicht wieder gut zu machen.
5) Außer der Einschränkung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit sind auch andere Rechte betroffen, z.B. das Recht auf Bewegungsfreiheit, auf Schutz der eigenen Wohnung, auf Datenschutz etc. Wie siehst Du das?
Auch die körperliche Unversehrtheit und das Leben sind hohe Werte, die verfassungsrechtlich geschützt sind. Diese können natürlich in Kollision mit anderen Grundrechten geraten. Hier ist es die Aufgabe der Entscheider und Entscheiderinnen in Parlamenten und Verwaltungen, diese gegeneinander abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen, die allen betroffenen Rechten möglichst gerecht wird. Keinesfalls kann es so sein, dass es ein Supergrundrecht gibt, das alle anderen außer Kraft setzt. Meines Erachtens werden die gegenwärtigen Maßnahmen dem (noch) gerecht. Aber man wird sie in dem Maße, in dem wir neue Erkenntnisse über den Virus erlangen, stets kritisch hinterfragen müssen. Dazu brauchen wir Öffentlichkeit und Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Sehr vorsichtig muss man bei der Beurteilung der beabsichtigten Corona-App sein, selbst wenn deren Verwendung freiwillig sein sollte. Mir ist jedenfalls bei der Vorstellung des technischen Konzepts schleierhaft geblieben, wie man auf der einen Seite die Daten effektiv pseudonymisieren aber auf der anderen Seite die Personen, denen ein Infizierter begegnet ist, informieren will. Da muss man noch mal genau hinsehen, wenn das Programm fertig ist.
6) Wie kann es gewährleistet werden, dass die Maßnahmen nur temporär sind, also nach der Corona-Pandemie auch wieder beendet werden? Siehst Du die Gefahr, dass zumindest ein Teil der Maßnahmen, in Sinne eines autoritären Sicherheitsstaates, bestehen bleiben?
Die Gefahr besteht sicherlich. Wir haben es auch in der Vergangenheit häufig gehabt, dass gesetzliche Veränderungen zur Bekämpfung einer ganz bestimmten Gefahr erfolgten, aber auf Dauer in Kraft blieben. So finden wir in der Strafprozeßordnung auch heute noch die Folgen der „Terrorismusbekämpfung“ der 1970er Jahre. Wir erleben es im Gesetzgebungsprozeß auch immer wieder, dass bestimmte Änderungen (meist die Einschränkung von Rechten) erst mit einer Begründung gefordert werden und dann, wenn man sich nicht durchsetzen kann, im nächsten Jahr mit einer neuen. Und irgendwann hat man dann, was man wollte. In erster Linie sind hier die Parlamente aufgerufen, die Verschärfungen wieder rückgängig zu machen. Sonst muss wieder das Bundesverfassungsgericht entscheiden, aber auch das ist von Zeitströmungen nicht verschont.
7) Zum Schluss noch eine Anmerkung von Dir zu den Auseinandersetzungen um Rechtsanwältin Bahner in Heidelberg. Was hältst Du davon?
Ich kenne die Kollegin nicht persönlich und habe nur von anderen gehört, dass sie auf ihrem Fachgebiet sehr qualifiziert sein soll. Ich habe allerdings auch ihren Antrag an das Bundesverfassungsgericht und die Entscheidung des Gerichts gelesen. Und da muss ich sagen, dass es die Kollegin dem Bundesverfassungsgericht sehr leicht gemacht hat. Es ist natürlich klar, dass die Gerichte versuchen, sich bei solchen Entscheidung um eine Sachentscheidung herum zu drücken, weil sie keine Verantwortung übernehmen wollen. Da geht am besten, wenn man einen Antrag formal als unzulässig abweisen kann, ohne auf die Sachargumente eingehen zu müssen. Und genau an diesem Punkt war der Antrag sehr schlecht. Die Diktion des Antrags, die mindestens auf eine gewisse ideologische Verblendung hinweist, wird ein Übriges getan haben. Auch der etwas bizarre Auftritt vor dem Polizeipräsidium in Heidelberg spricht ja insofern eine deutliche Sprache. Auf der anderen Seite halte ich es für klug, dass die Polizei nicht gegen die Versammlung eingeschritten ist. Auch diese stand unter dem Schutz des Versammlungsrechts.
Einen faden Beigeschmack lässt auch die Einlieferung der Kollegin in die Psychiatrie zurück. Aber das lässt sich letztlich nur beurteilen, wenn man die Einzelheiten nicht nur von einer Seite kennt. Für völlig inakzeptabel halte ich indes die Sperrung der Homepage der Kollegin durch die Polizei, wenn die hierzu veröffentlichten Dokumente authentisch sind. Danach gab es lapidares Schreiben der Polizei, wonach man mal eben die Sperrung der Homepage veranlasst hätte, ohne vorherige Anhörung, ohne förmlichen Bescheid.
Das Interview für das Kommunalinfo führte Roland Schuster.
Interessante Link zum Thema: https://diekolumnisten.de/2020/04/18/absturz-einer-anwaeltin/
















