Landgericht Mannheim weist Klage von Haus und Grund gegen Mietspiegel zurück
Das Mannheimer Landgericht hat die Berufungsklage des Eigentümerverbandes Haus und Grund in zweiter Instanz zurückgewiesen. Da die Rechtslage eindeutig sei, wurde eine Revision vom Gericht nicht zugelassen. Rechtsanwalt Sauer vom Mieterverein teilt ergänzend mit, “dass vorliegend der Streitwert bei unter 5.000 € liegt und eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof damit unzulässig ist.”
Ausgangspunkt der Klage ist eine Mieterhöhung für eine Wohnung in Mannheim-Feudenheim von 630 € auf 734 €. Da die Miete erheblich über dem Mietspiegel der Stadt Mannheim lag, verweigerte der Mieter, ein Ehepaar, die Mieterhöhung. Der Vermieter, vertreten und durch Haus und Grund, erhoben Klage und gingen vor Gericht. Das Mieterehepaar wird durch den Mieterverein Mannheim, rechtanwaltlich durch Alexander Sauer, vertreten.
In der Sache geht es Haus und Grund darum, dass die Mieten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft GBG nicht im Mietspiegel berücksichtigt werden. Wäre die Klage erfolgreich gewesen, so würden die Mieten schätzungsweise um 10% angehoben werden können. Das käme noch oben drauf auf eine Mietpreisentwicklung, die in Mannheim in den letzten 10 Jahren bei ca. 50% bei Neuvermietungen betragen hat. Insofern hat das Urteil verhindert, wie der Mieterverein zurecht bemerkt, dass das Mietpreisniveau noch weiter in die Höhe getrieben wird (Pressemitteilung siehe unten).
Haus und Grund Mannheim war in diesem aufwändigem Verfahren offensichtlich auch davon beseelt, mit einem auch bundesweit bedeutendem Verfahren Geschichte zu schreiben. Das Landgericht Mannheim hat dem jetzt erst einmal einen Riegel vorgeschoben.
In seiner Etat-Rede hat Oberbürgermeister Kurz, Haus und Grund zu Recht kritisiert. Die GBG sei ein Unternehmen, dass sich wirtschaftlich tragen müsse. Trotzt einer Nichtzulassung der Revision hat der Geschäftsführer von Haus und Grund angekündigt, weitere juristische Mittel zu prüfen. Dazu gehöre auch, ein neues erstinstanzliches Verfahren zu beginnen. Es gibt bestimmt viele verantwortliche Vermieter. Aber ebenso gibt auch solche, denen Profit und Rendite über alles geht. Haus und Grund scheint die zweitere Sorte der Vermieter zu vertreten.
(scr)
MIETERVEREIN MANNHEIM E. V. PRESSEMITTEILUNG
Das Landgericht Mannheim hat die Berufung der Vermieterseite gegen das Urteil des Amtsgerichts in der Klage „gegen“ den Mannheimer Mietspiegel zurückgewiesen.
Die von Haus und Grund Mannheim e. V. initiierte Klage, welche das Ziel hatte, das Mietpreisniveau in Mannheim weiter nach oben zu treiben ist damit auch endgültig gescheitert. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde, entgegen dem Antrag der Vermieterseite, nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das über 4 Jahre andauernde Verfahren war komplex und für die betroffenen Mieter, die Mitglieder des Mieterverein Mannheim e. V. sind, belastend. Das Verfahren war auch für den gesamten Mannheimer Wohnungsmarkt bedeutsam. Die Argumentation der Vermieterseite, der Mietspiegel der Stadt Mannheim sei nicht qualifiziert, weil nicht hinreichend wissenschaftlich erstellt, hat für Verunsicherung gesorgt. Umfangreiche und teure Gutachten wurden eingeholt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, der eine Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete entfaltet.
Auch die Behauptung, die Mieten der GBG Mannheim seien für die Abfragen für den Mietspiegel insgesamt nicht zu berücksichtigen, weil diese „zu niedrig“ seien, war nicht haltbar und wurde durch die Gerichte widerlegt. Diese Mieten weichen nicht so stark vom Durchschnitt der Mannheimer Mieten ab, dass eine Extremwertbereinigung diesbezüglich erfolgen muss. Insbesondere spielt die subjektive Motivation für die Mietpreisfestsetzung im Vergleichsmietensystem keine Rolle.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune bei eigenen Wohnungsbestand im Rahmen der Vermietungspraxis verantwortungsvoll zeigt und keine Höchstpreise aufruft. Würde man die Mieten der GBG bei der Mietspiegelerfassung unberücksichtigt lassen, wäre zu befürchten, dass die Mieten in Mannheim Steigerungen von weitere(!) ca. 10 % erfahren würden. Bei knapp 120.000 Mietwohnungen in Mannheim würde dies jährlich eine Belastung von über 50 Mio. Euro für die Mieter bedeuten.
Die politische Brisanz dieses Versuchs, die Mieten nach oben zu treiben, ergibt sich letztlich daraus, dass ohnehin in den letzten 10 Jahren die Mieten rasant angestiegen sind und sich von der allgemeinen Lohnentwicklung entkoppelt haben. Wenn dann auch noch weitere, geradezu neoliberale, Preistreiberei stattfinden soll, die damit begründet wird, dass die Kommune über erheblichen Wohnungsbestand verfügt, der nicht zu Höchstpreisen vermietet wird, kann hierfür kein Verständnis mehr aufgebracht werden. Solche Vorstöße führen in letzter Konsequenz auch zu gesellschaftspolitischen Verwerfungen.
Die Mitglieder des Mietervereins Mannheim, die in beiden Instanzen auch durch Rechtsanwalt Alexander R. Sauer, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Mietervereins vertreten wurden, können nunmehr aufatmen, das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Die verlangte Mieterhöhung wurde in beiden Instanzen vollständig abgewiesen.
Mannheim, 12. Oktober 2022rden
Das Landgericht Mannheim hat die Berufung der Vermieterseite gegen das Urteil des Amtsgerichts in der Klage „gegen“ den Mannheimer Mietspiegel zurückgewiesen.
Die von Haus und Grund Mannheim e. V. initiierte Klage, welche das Ziel hatte, das Mietpreisniveau in Mannheim weiter nach oben zu treiben ist damit auch endgültig gescheitert. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde, entgegen dem Antrag der Vermieterseite, nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das über 4 Jahre andauernde Verfahren war komplex und für die betroffenen Mieter, die Mitglieder des Mieterverein Mannheim e. V. sind, belastend. Das Verfahren war auch für den gesamten Mannheimer Wohnungsmarkt bedeutsam. Die Argumentation der Vermieterseite, der Mietspiegel der Stadt Mannheim sei nicht qualifiziert, weil nicht hinreichend wissenschaftlich erstellt, hat für Verunsicherung gesorgt. Umfangreiche und teure Gutachten wurden eingeholt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, der eine Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete entfaltet.
Auch die Behauptung, die Mieten der GBG Mannheim seien für die Abfragen für den Mietspiegel insgesamt nicht zu berücksichtigen, weil diese „zu niedrig“ seien, war nicht haltbar und wurde durch die Gerichte widerlegt. Diese Mieten weichen nicht so stark vom Durchschnitt der Mannheimer Mieten ab, dass eine Extremwertbereinigung diesbezüglich erfolgen muss. Insbesondere spielt die subjektive Motivation für die Mietpreisfestsetzung im Vergleichsmietensystem keine Rolle.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune bei eigenen Wohnungsbestand im Rahmen der Vermietungspraxis verantwortungsvoll zeigt und keine Höchstpreise aufruft. Würde man die Mieten der GBG bei der Mietspiegelerfassung unberücksichtigt lassen, wäre zu befürchten, dass die Mieten in Mannheim Steigerungen von weitere(!) ca. 10 % erfahren würden. Bei knapp 120.000 Mietwohnungen in Mannheim würde dies jährlich eine Belastung von über 50 Mio. Euro für die Mieter bedeuten.
Die politische Brisanz dieses Versuchs, die Mieten nach oben zu treiben, ergibt sich letztlich daraus, dass ohnehin in den letzten 10 Jahren die Mieten rasant angestiegen sind und sich von der allgemeinen Lohnentwicklung entkoppelt haben. Wenn dann auch noch weitere, geradezu neoliberale, Preistreiberei stattfinden soll, die damit begründet wird, dass die Kommune über erheblichen Wohnungsbestand verfügt, der nicht zu Höchstpreisen vermietet wird, kann hierfür kein Verständnis mehr aufgebracht werden. Solche Vorstöße führen in letzter Konsequenz auch zu gesellschaftspolitischen Verwerfungen.
Die Mitglieder des Mietervereins Mannheim, die in beiden Instanzen auch durch Rechtsanwalt Alexander R. Sauer, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Mietervereins vertreten wurden, können nunmehr aufatmen, das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Die verlangte Mieterhöhung wurde in beiden Instanzen vollständig abgewiesen.
Mannheim, 12. Oktober 2022