Die Covid-19-Maßnahmen und die Demokratie

 

Drastische Zunahme der Covid-19-Fälle seit Mitte März. Ebenso drastisch die Maßnahmen. Hinter allem  (in der Grafik nicht sichtbar) eine exekutive und gesellschaftliche Lernkurve. (Grafik tht)

 

 

Statistik

Mannheim, 23.03.2020. Die Zahl der in Mannheim registrierten Covid-19-Infizierten ist seit dem 1. März bis Montag, 23.3., 19.00 Uhr von den drei ersten Fällen innerhalb dreier Wochen auf 147 gestiegen (dicke blaue Kurve, linke Skala). Zu dieser Zahl ist wichtig zu wissen, dass sie nur die Infizierten mit Symptomen benennt, die sich auch gemeldet haben und getestet wurden. Die ganz große Unbekannte ist die Zahl der Infizierten insgesamt, die den Virus tragen und auch verbreiten können, ohne Symptome zu haben oder noch nicht zu haben. Die Zahl der registrierten Fälle hat sich innerhalb von 9 Tagen (seit 14.3.) mehr als versiebenfacht. Am 21.3. ist die erste Corona-Patient*in in eine Mannheimer Klinik eingeliefert worden (rote Kurve bzw. Linie). Nach Auskunft der Stadt werden darüber hinaus Patient*innen aus dem Umland in Mannheimer Kliniken behandelt.

Versammlungsrecht, Beschränkung von Begegnungen, Einrichtungsschließungen – Solidarität

Die Einschränkung der Begegnungsmöglichkeiten wurde zunächst versammlungsrechtlich auf das Verbot von Großveranstaltungen (u.a. Fußball) konzentriert: Versammlungen und Veranstaltungen durften von 9. bis 13.3. nur noch weniger als 1.000 Personen stattfinden. Am 13.3. reduzierte die Stadtverwaltung die maximal zulässige Versammlungs- /Veranstaltungsgröße auf 50 Personen. Es war am Vorabend des Tages, ab dem die Kurve der registrierten Infizierten einen deutlichen Knick nach oben bekam, der bis heute anhält. Vier Tage später wurde die zulässige Gruppengröße sich treffender Menschen auf 10 Personen, am 20.3. auf 3 und ab 23.3. schließlich auf 2 Personen reduziert (grüne Kurve gestrichelt, rechte Skala).

Das weiß-rote Flatterband als Wahrzeichen von coronabedingten Betretungsverboten im öffentlichen Raum (Foto: tht)

Seit 17.3. sind in Mannheim entsprechend Landesregelung alle Schulen und Kitas geschlossen. Nur Notunterbringungen sind noch möglich. Am 18.3. verfügte die Stadt auf Grundlage der Allgemeinverfügung des Landes die Schließung von Gaststätten (außer Lieferungen und Take-away), Sport- und Fitnesseinrichtungen und des gesamten Einzelhandels außer für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, Apotheken etc. Auch Tafeln sind ausgenommen.

Das Ganze kommt fast in die Nähe einer Ausgangssperre mit dem großen Unterschied, dass man sich allein, in Familie oder mit einer zweiten nicht zum Haushalt gehörenden Person im Freien bewegen darf, um Frischluft zu tanken und z.B. Hunde Gassi zu führen. Diese Beschränkung ist aus Sicht der Gesellschaft ein Akt der Solidarität gegenüber denjenigen, die bei einer ungehinderten Ausbreitung der Pandemie tatsächlich zu Todesopfern werden würden. Gruppenbildungen im öffentlichen (und selbst im privaten) Raum werden jedoch, wo sie trotzdem vorkommen, auch rigoros unterbunden. Es handelt sich nicht um Ordnungswidrigkeiten, sondern um Straftatbestände nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Grundrechte – Exekutive – Politik

Die durch Rechtsverordnungen des Landes und durch Allgemeinverfügungen der Kommune erlassenen Vorschriften gründen allesamt auf dem IfSG, welches der Bundestag im Jahr 2000 beschlossen hat. Es handelt sich um Konkretionen der Vorgaben des Gesetzes. Deshalb ist kein Landtag und kein Gemeinderat in den Erlass der Maßnahmen einbezogen; sie wurden lediglich informiert. Denn das Heft des Handeln liegt bei denjenigen Behörden, die in der vom Gesetz geforderten Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut das IfSG umzusetzen haben. Der Eingriff in die Grundrechte beruht ebenfalls auf diesem Gesetz, wozu wiederum Art 2 GG die Rechtsgrundlage gibt.


Grundgesetz

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Infektionsschutzgesetz

Beispielhaft:

§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde sowie des Bundesamts für Justiz ‒

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


Insofern handelt hier nicht „die Politik“ im Sinne der Legislative, sondern die Exekutive, die zwar in ihren Spitzen durch Wahlämter mit der Politik verschränkt ist (z.B. die Kanzlerin als MdB und als Spitze der exekutiven Gewalt), aber nur bestehendes Recht umsetzt. Der Bundestag hat in Sachen Covid-19 bisher lediglich am 13.03. einstimmig einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur “befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” (19/17893) angenommen. Der Gesetzentwurf wurde in einem Hauruckverfahren in drei Lesungen beraten und direkt abgestimmt. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Eine ganz wesentliche Größe ist “die Gesellschaft” in ihrem Verhalten, ihrer Selbstorganisation, ihrem Lernprozess und ihrer sicher nicht  unbegrenzten Bereitschaft, Eingriffe in ihre Grundrechte zu akzeptieren. Im Weiteren Verlauf, insbesondere der auf dem Weg zurück in eine hoffentlich erreichbare “Normalität” werden Gerichte sicherlich eine zunehmende Rolle spielen, mglw. bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht.

Bei allem spielt die Qualität und Verlässlichkeit der Medien eine große Rolle, und natürlich der Wissenschaft.

Jetzt ist die Politik am Zuge

Die Pandemie führt neben den spezifischen Problemen (Gesundheitsversorgung) und den Grundrechtsbeschränkungen zu erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Verwerfungen. Diesen gegenzusteuern ist nun tatsächlich Aufgabe des Gesetzgebers. Der Bundestag ist gefordert. Er wird in dieser Woche wahrscheinlich am Freitag ein ganzes Bündel von Gesetzesänderungen beschließen. Selbst eine Grundgesetzänderung in Sachen Notparlament wird wohl verabschiedet. Und für all das ist es höchste Zeit.

Sowohl in der Koalition wie in der Opposition werden – in unterschiedlicher Gewichtung und Intensität – u.a. folgende  Punkte diskutiert

  • Verbesserung des Schutzes für Menschen in den Gesundheits-, den ver-/ entsorgungsrelevanten und Sicherheitsberufen, Sicherstellung des medizinischen Bedarfs ggf. durch Zwangsbewirtschaftung
  • Finanzhilfen für die Krankenhäuser, die durch die geltende Krankenhausfinanzierung (über DRGs) vor großen Verlusten stehen und z.B.  kommunale Träger dadurch schwer belasten
  • Sozialer Schutz der Arbeitnehmer*innen, die wegen Betriebsschließungen oder Kinderbetreuung auf Lohnfortzahlung angewiesen sind
  • Pandemiezuschläge für Transferleistungsempfänger*innen wegen Wegfall der Tafel-Versorgung und krisenbedingter Teuerung, unbürokratische Unterstützung von arbeitslos gewordenen / werdenden geringfügig Beschäftigten durch die JobCenter
  • Umfangreicher Rettungsfonds (Schutzschirm) für Unternehmen, Solounternehmer*innen und Selbständige, Wohlfahrtsunternehmen inkl. kleiner Träger
  • Besonderer Kündigungsschutz für Wohn- und Gewerberäume, Verbot von Zwangsräumungen und Stromsperren
  • Sofortmaßnahmen im Insolvenzrecht

Bei alledem gilt: Es dürfen die in den unterschiedlichen Lagern hochgradig gefährdeten Geflüchteten nicht vergessen werden.

Diese Maßnahmen sind auf Bundesebene zu veranlassen und zu finanzieren. Die Kommunen wären finanziell vollständig überfordert. Das ist auch die Antwort auf die überparteiliche Initiative von vier im Mannheimer Gemeinderat vertretenen Unternehmern (zwei davon aus dem Kultur-, zwei aus dem Touristikbereich), die finanzielle Unterstützung von der Kommune forderten.

Auch die Stadt Mannheim wird nicht umhin kommen, einen Nachtragshaushalt zu verabschieden, wenn das ganze Ausmaß der Krisenfolgen erfassbar ist: Einnahmeausfälle der kulturellen Eigenbetriebe, der Kitas, Stützung des Klinikums, Anstieg der Kosten der Unterkunft, Einbrüche bei Gewerbesteuer und Einkommensteueranteil etc.

Die Zeit der „Schwarzen Null“ ist im Bund schon angezählt. Das Gleiche gilt für die Kommunen, die bei ständig steigenden Baukosten vor  vielen und riesigen Investitionen stehen. Die Verschuldung bei den Banken wird in dem Maße weniger steigen müssen, wie die Supervermögen zu einem Lastenausgleich herangezogen werden.

Im weiteren Verlauf werden auch die gesetzgeberischen Konsequenzen aus den zurückliegenden Versäumnissen und Fehlentwicklungen zu ziehen sein, die jetzt in der Pandemie zu großen Risiken und mglw. verheerenden Zuständen führen. So hat der Bund die seit den frühen 2000er  Jahren von vielen Wissenschaftlern geäußerten Warnungen vor einer weltweiten Pandemie ignoriert. Während in Zeiten des Kalten Krieges der Bund eine riesige Vorratshaltung aufbaute von Öl und Gas über militärische Ersatzteile und Lazarettausrüstungen bis hin zur “Einfuhr- und Vorratsstelle” für Lebensmittel sieht es beim Pandemie-Bedarf erbärmlich aus. Auch das durchökonomisierte und nicht nur in Italien kaputtgesparte öffentliche Gesundheitswesen kommt schon jetzt an seine Grenzen, weil die zugrundeliegende Gesetzgebung (z.B. Krankenhausfinanzierung) nicht passt.

Thomas Trüper, Stadtrat DIE LINKE, Fraktionsvorsitzender LI.PAR.Tie.