Mietpreisbremse – gilt endlich auch in Mannheim!
Landesverordnung für Mietpreisbremse – gilt endlich auch in Mannheim!
Mieter in einem Drittel Baden-Württembergs sollen besser vor Mieterhöhungen geschützt. Dies besagt eine neue Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg, die ab dem 3. Juni in Kraft ist. Die Bundesländer können über eine solche Verordnung Regionen benennen, in denen eine solche Verordnung gelten soll.
Die Rechtsverordnung bzw. Landesverordnung soll künftig in 89 Städten und Gemeinden gelten. Dies betrifft 36 % der Wohnbevölkerung. Und das Gute für Mannheim: Die neue Rechtsverordnung gilt auch für Mannheim.
Wichtigste Punkte der Mietpreisbremse:
- Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Regelung dürfte im Sinne einer Mietpreisdämpfung in der Tat etwas bringen. Sie gilt allerdings nicht für erstmalige Vermietung bei Neubauten.
- Die maximal zulässige Mieterhöhung wird innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent herabgesetzt. Diese Schranke wird als Kappungsgrenze bezeichnet. In allen anderen Gebieten dürfen bis zu 20 Prozent mehr verlangt werden.
Die erste Landesverordnung im Jahr 2015 hat wenig gebracht. Da aber das Landgericht Stuttgart wegen Formfehler die alte Landesverordnung beanstandete und für unwirksam erklärt, wurde die nachgebesserte Neufassung jetzt notwendig.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Landesverordnung ist, dass die betreffende Kommune einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Die Mietpreisbremse gilt also nicht überall, sondern nur in Orten mit gefährdeter Wohnraumversorgung. Das wurde von der Landesregierung 2015 für Mannheim damals für Viele unverständlich noch verneint. DIE LINKE hat hierzu eine kritische Anfrage im Gemeinderat gestellt. Gut, dass dieser Fehler nun korrigiert worden ist.
Ein Fortschritt – aber mit Mängeln
Der Mieterbund Baden-Württemberg begrüßt, dass diese Verordnung beschlossen wurde, weist aber daraufhin, dass die Mieter im Land viel zu lange warten mussten. Dennoch sei festzuhalten, dass die Mietpreisbremse ein Schutzschirm mit zu vielen Löchern sei. Viele Ausnahmen machen das Gesetz kompliziert und erlauben es, Schlupflöcher zu suchen. Diese Mängel müsse der Bundesgesetzgeber schnell schließen. So gilt die Mietpreisbremse nicht beim Erstbezug bei Neubauten oder nach umfangreichen Modernisierungen. Doch was sind „umfassend modernisierte Wohnungen“? Diese ungenaue Formulierung lässt ein Quell politischer und rechtlicher Auseinandersetzungen im Nachgang vermuten.
Eine politische und rechtliche Kampagne wäre notwendig
Auch der Mieterverein Mannheim begrüßt die Neuregelung. In einem Interview mit dem Mannheimer Morgen weist der Vorsitzende Gabriel Höfle zu Recht daraufhin, das die Mieter aber notfalls ihr Recht einklagen müssen. Wie scharf das Schwert der Mietpreisbremse in der rechtlichen Auseinandersetzung dann tatsächlich ist, wird sich dann weisen.
Aber es gilt auch hier: Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Deshalb ist seitens der wohnungspolitischen Bewegung wichtig, dass die Mieter entsprechend informiert werden.
Es ist davon auszugehen, dass viele Mieten mehr als 10% über dem Niveau des Mietspiegels liegen. Eine Kampagne für die Durchsetzung der Mietpreisbremse wäre also mehr als notwendig.
Sonst gilt der neoliberale Grundsatz, „in der Marktwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen“ (MM 08.06.2020). Genau dieser Grundsatz wird in einem Kommentar im Mannheimer Morgen von Christian Schall, der offensichtlich von einer Mietpreisbremse nicht viel hält, vertreten.
Roland Schuster