Immobilien-Löbel handelt laut Gericht „vorsätzlich und offensichtlich rechtswidrig“

Die Entmietung von Löbels Renditeobjekt Käfertaler Straße 89 basiert auf einem vermeintlichen Recht des Stärkeren, sie läuft aber nicht rund. (Bild KIM-Archiv)

Fortsetzung von Löbel 1:  “Bisherige Erfolgsgeschichte gerät ins Stottern”
Inzwischen ist das „Studenten-Wohnhaus ’89“ in der Käfertaler Straße „vollvermietet“, wie man loebel-immobilien.de entnehmen kann.

Das nimmt insofern Wunder, als es noch eine Mietpartei aus der Zeit vor der Sanierung gibt, deren Wohnung inzwischen auch neu vermietet wurde. Zwar hatte Löbel dieser Partei fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt um freie Hand zu haben. Gegen diese Kündigung zog der Mieter jedoch schon Anfang März 2020 vor Gericht. Ein Urteil in dieser Rechtssache wird noch eine Weile auf sich warten lassen. Eines steht fest: Der Mieter der Wohnung blieb nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) trotz der Kündigung nach wie vor Besitzer der Wohnung. An diesem Recht zum Besitz kann auch der Eigentümer nicht rütteln. Die Mietpartei erwirkte deshalb auch ein entsprechendes Urteil im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

Zwischenzeitlich liegt das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.08.2020 vor. Das Amtsgericht Mannheim verurteilte Herrn Löbel dazu, dem Mieter seine Wohnung im „Studentenhaus ’89“ herauszugeben und ihm die hierfür erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

Im Urteil steht zum Ganzen:  „Ende Oktober 2019 kündigte der Verfügungsbeklagte Modernisierungsmaßnahmen an. Da der Verfügungskläger (also der Mieter; Red.) während dieser in der Wohnung nicht verbleiben konnte, einigten sich die Parteien darauf, dass der Verfügungskläger für die Dauer der Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten in eine vom Antragsgegner bereitgestellte Ersatzwohnung zieht. (…) Am Tag des Umzugs in die Ersatzwohnung, am 27.01.2020, übergab der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten (Löbel; Red.) ein[en] Schlüssel zur Wohnungstür, ein[en] Schlüssel zur Hauseingangstür sowie ein[en] Schlüssel zum Keller, damit mit den Modernisierungsarbeiten in der Wohnung begonnen werden könne. (…) Mit Schreiben vom 29.01.2020 kündigte der Verfügungsbeklagte das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise fristgerecht.“

Im Haus der Ersatzwohnung des Mieters wurde von Herrn Löbel eine weitere Mietpartei untergebracht, die ihre Wohnung in der Käfertaler Str. 89 aufgrund der Modernisierungsarbeiten ebenfalls verlassen musste. Diese Partei zog am 1.7. in die „89“ zurück. Dies veranlasste den Kläger, sich an Herrn Löbel zu wenden:

Im Urteil heißt es dazu: „Mit Schreiben vom 05.07.2020 verlangte der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten, ihm bis zum 15.07.2020 einen Termin in der 30. Kalenderwoche dieses Jahres zu benennen, in dem er die Wohnung in Augenschein nehmen könne und dem Antragssteller in diesem Termin die dem Antragsgegner am 27.01.2020 zwecks Modernisierung überlassenen Schlüssel (…) diese auszuhändigen. Der Verfügungsbeklagte antwortete hierauf nicht, auch nicht am 21.07.2020 bei einem persönlichen Aufeinandertreffen am Anwesen Käfertaler Str. 89 in Mannheim, sondern verwies auf ein Schreiben seines Anwalts. Der Aufforderung des Verfügungsklägers, ihm den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und ihm die Schlüssel für die zwischenzeitlich im Rahmen der Modernisierung ausgetauschten Schlösser an der Haustür und der Wohnungseingangstür auszuhändigen, entsprach der Verfügungsbeklagte nicht.“ 

Nachdem Herr Löbel dem Mieter den Zugang zu seiner Wohnung verweigert hatte, wandte sich der Mieter am 22.07.2020 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Amtsgericht Mannheim. Er beantragte, ihm seine Wohnung wieder herauszugeben und die Schlüssel für diese auszuhändigen.

Mit Urteil vom 07.08.2020 entsprach das Amtsgericht Mannheim diesem Antrag. Es fand deutliche Worte zum Vorgehen des Herrn Löbel, denn schon Anfang Juli hatte Herr Löbel im Rahmen seines Projekts „Studentenhaus ’89“ Zimmer der Wohnung des Mieters weitervermietet. Die Mietverträge legte er dem Gericht in seiner Erwiderung auf den Antrag des Mieters vor. 

Im Urteil liest sich das wie folgt:   „Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) den Besitz entzogen.“ Herr Löbel habe „vorsätzlich und offensichtlich rechtswidrig gehandelt.“ Er wusste „aufgrund der umfassenden Verhandlungen und der Nachfragen des Verfügungsklägers, dass dieser in seine Wohnung zurückziehen wollte. Gleichwohl schloss er nach seinem Vortrag Anfang Juli 2020 Mietverträge über die streitgegenständliche Wohnung und räumte sogar noch nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an ihn am 24.07.2020 dann am 28.07.2020 den Nachmietern den Besitz ein.“ Und weiter, Herr Löbel habe „planvoll und sehenden Auges“ gehandelt. 

Ein „Vermieter darf einen (angenommenen) Herausgabeanspruch gegen den Mieter – beispielsweise nach wirksamer Kündigung des Mietvertrages – nicht eigenmächtig durchsetzen. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung oder sonstiger vermieteter Räume durch den Vermieter stellen jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht (und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.v. § 229 BGB) dar. (…) Das gilt (…) selbst dann, wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt und dadurch ein vertragliches Besitzrecht des Mieters entfallen ist. Auch in diesen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, sich einen Räumungstitel zu verschaffen und zwecks rechtmäßiger Besitzverschaffung aus diesem im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.“

Fazit bis jetzt: Herr Löbel, der sich öffentlich gern auf Recht und Gesetz beruft, pfeift auf „Recht und Gesetz“, wenn es um seine Immobiliengeschäfte geht, wenn ihm „Recht und Gesetz“ nicht in den Kram passen. Er nimmt „Recht und Gesetz“ selbst in die Hand.

Rechtsstaatlichkeit umfasst auch die Gültigkeit des BGB. Rechtsstaatlichkeit steht im Gegensatz zum Recht des ökonomisch Stärkeren und Dreisteren. Das gilt auch für Herrn Löbel MdB.

Thomas Trüper