Mietsache Löbel beim Landgericht Mannheim – „Nicht mal ein Wort des Bedauerns“
„Nicht mal ein Wort des Bedauerns“
Landgericht Mannheim: Urteil in Mietsache Löbel am 28. Oktober
Am 14. Oktober 2020 hat das Landgericht Mannheim die Berufung von MdB Nicolas Löbel verhandelt. Das Urteil wird am 28. Oktober um 8.50 Uhr verkündet.
Bekanntlich hat die Erstinstanz, das Amtsgericht Mannheim, der Klage eines Mieters des von Löbel erworbenen Haus in der Käfertaler Straße 89 recht gegeben, da Löbel „vorsätzlich und offensichtlich rechtswidrig gehandelt“ habe. Löbel hat im Rahmen einer Generalsanierung des Hauses dem Mieter gekündigt und hat die 4-Zimmer-Wohnung nun zu einem wesentlich höheren Preis an vier Studenten vermietet. Der Mieter wohnt zur Zeit einer „Drehscheiben-Wohnung“ der GBG, deren Mietvertrag aber nur bis 01.11.2020 läuft. Was nach Auslaufen des Mietverhältnisses passiert, ist für den Mieter bisher völlig unklar. Die Behauptung von Löbel, dass die GBG-Wohnung von Dauer sei, trifft nämlich nicht zu.
Es wird erwartet, dass Löbel auch das Berufungsverfahren verlieren wird.
Die Vorsitzende Richterin Hark hat zu erkennen gegeben, dass die Kammer sich der Ansicht des Amtsgerichts anschließen werde. Das wird dazu führen, dass Löbel, den neuen Mietern, soweit sie nicht freiwillig gehen, kündigen muss oder sie evtl. im Zuge eines Vergleichs entschädigt. Der ihn vertretene Rechtsanwalt, Claudius Kranz, beklagte im Verfahren, dass für seinen Mandanten eine ungünstige Situation entstehen werde, da mit einer Kündigung der Studenten neues Prozessrisiko entstehe.
Der Mieter wird durch den Mieterverein Mannheim unterstützt. Rechtsanwalt Sauer, stellvertretender Vorsitzender der Mietervereins, zeigte sein völliges Unverständnis über das Verhalten von Löbel/Kranz. „Nicht mal ein Wort des Bedauerns“ über ein mögliches Fehlverhalten. Es sei auch juristisch nicht nachvollziehbar, dass Löbel/Kranz kein irgendwie verhandelbares Angebot gemacht hätten. In der Vorinstanz haben sie das Angebot einer Entschädigungszahlung von 5.000€ gemacht. Mal abgesehen, dass der Betrag viel zu niedrig ist, haben sie dem Mieter außer der GBG-Drehscheibenwohnung kein Angebot für eine Ersatzwohnung gemacht. Kranz regte in der Verhandlung an, ein Mediationsverfahren außerhalb der öffentlichen Verhandlung durchzuführen. Dieser ungewöhnliche Vorschlag war aber nicht mit seinem Mandanten abgesprochen und ohne jegliche Substanz. Folgerichtig spielte dieser Vorschlag im Verfahren keine weitere Rolle.
scr