Kauffmannmühle: Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Brandes – viele Fragezeichen

Ein sehr schaler Beigeschmack bleibt

Ausbruch des Feuers im Dachgeschoß der Kauffmannmühle am 3. Februar 2023

Der Mannheimer Morgen berichtete am 24.03.2023, dass die Mannheimer Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen des Brandes der Kauffmannnmühle im Mannheimer Jungbusch eingestellt habe. Da das Gebäude fast bis auf die Grundmauern abgebrannt ist und der verbliebene Rest aus Sicherheitsgründen abgerissen worden ist, gäbe es laut Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsansätze mehr. Das Landesamt für Denkmalschutz hat den bisher bestehenden Status des Denkmalschutzes aufgehoben.

Die Einstellung der Ermittlungen ist sehr bedauerlich. Die Art der Ausbreitung des Feuers nährt zumindest den Verdacht, dass es sich um Brandstiftung gehandelt haben könnte. Es war klar, dass dieser Nachweis nach dem fast vollständigen Niederbrands des Gebäudes nur schwer zu erbringen sein wird.

Dafür liegt der Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung durch Unterlassung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auf der Hand. §6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg besagt, dass der Eigentümer eines Gebäudes, das unter Denkmalschutz steht, verpflichtet ist dieses „pfleglich zu behandeln“. Wer ein Denkmal beseitigen will, benötigt die Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde. Ebenso musss die untere Denkmalschutzbehörde eingreifen, wenn der Eigentümer das Denkmal verwahrlosen lässt. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist in diesem Fall die Stadt Mannheim, vertreten durch den FB Baurecht.Bauverwaltung.

Es stellt sich also die Frage, ob sich der Eigentümer und Besitzer der Kauffmannmühle sich durch das jahrzehntelange Brachliegen der Immobilie nicht des Straftatbestands der fahrlässigen Brandstiftung schuldig gemacht hat. Es fragt sich auch, ob die untere Denkmalschutzbehörde, in diesem Fall die Stadt Mannheim, sich mitschuldig gemacht hat durch die Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflichten. Es ist in diesem Fall mehr als ärgerlich, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim zumindest in diesem Punkt zu keinen Ermittlungsergebnissen gekommen ist.

Folgende Fragen sind meiner Meinung nach wie vor offen bzw. klärungsbedürftig:

  1. Die Kauffmannmühle befand sich durch jahrzehntelangen Leerstand (seit 1994) offensichtlich in einem maroden Zustand. Hat dieser marode Zustand die schnelle Ausbreitung des Feuers begünstigt?
  2. Wurden auf dem Gelände Materialien gelagert, die das Ausbreiten des Feuers evtl. begünstigt haben?
  3. Wurden bzgl. der Kauffmannmühle die Brandschutzvorschriften und Vorschriften des Denkmalschutzes eingehalten bzw. gegen diese verstoßen?
  4. Lässt sich ein behördliches Versagen wegen des Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht feststellen?
  5. Gibt es Hinweise, wie das Feuer entstanden ist?
  6. Wieso hat sich das Feuer von oben nach unten und nicht wie sonst üblich von unten nach oben ausgebreitet?
  7. Warum hat sich das Feuer so schnell ausgebreitet?
  8. Gibt es einen Hinweis für Brandbeschleuniger?
  9. Kann bestätigt werden, dass ein elektrischer Kurzschluss als Brandursache ausgeschlossen werden, da das Gebäude offensichtlich vom Stromnetz abgetrennt war?
  10. Haben sich vor dem Brand Personen oder Personengruppen auf dem Gelände aufgehalten?
  11. Kann der Brand durch fahrlässiges Handeln ausgelöst bzw. begünstigt worden sein?
  12. Kann Brandstiftung als Brandursache ausgeschlossen werden?

Auch die Stadt Mannheim sollte sich kritischen Fragen stellen. Ist die untere Denkmalschutzbehörde, die bei der Stadt Mannheim angesiedelt ist, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen? Wie konnte es dazu kommen, dass eine Immobilie in so langer Zeit immer mehr verwahrlosen konnte? Sollten nicht die Möglichkeiten des § 176 Baugesetzbuch genutzt werden, wonach ein Eigentümer dazu verpflichtet werden kann, ein Grundstück oder auch eine vorhandenes Gebäude entsprechend  den Festsetzungen  des Bebauungsplans anzupassen?


Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden hier die entsprechenden Paragraphen des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg dokumentiert.

Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg

  • 6 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

(2) Soweit ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder auf sonstige Weise verändert wird, ist der Veranlasser der Zerstörung, Beeinträchtigung oder sonstigen Veränderung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. §§ 7, 8, 15 und 19 Absatz 2 bleiben unberührt.

  • 7 Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden.


Roland Schuster