Lebenslang für den Mannheimer Amokfahrer [mit Videobeitrag]
Nach der Amokfahrt vom Rosenmontag mit zwei Toten und 14 teils schwer Verletzten ist der 40-jährige Täter vom Landgericht Mannheim schuldig gesprochen worden. Das Gericht verurteilte ihn zu einer lebenslangen Haftstrafe und ordnete die Einweisung in einer psychiatrischen Klinik an. Zudem wurde eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, was aber keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung können Revision einlegen. KIM berichtete mehrfach über den Fall und ging der Frage nach, ob eine rechtsextremistische Einstellung für die Entscheidung zur Tat eine Rolle gespielt haben könnte. Der Täter war in der Vergangenheit auf rechten Demos aktiv, soll sich einer Reichsbürgerorganisation angeschlossen haben, zudem hörte er unmittelbar vor der Tat Musik, die in der rechten Szene populär ist.
Das Gericht verneinte diese Frage und sah die psychische Erkrankung des Mannes als alleinige Ursache an. Damit schließt sich das Gericht der Argumentation der Verteidigung an und ignoriert die Bedeutung rechtsextremer Hetze für die Entstehung eines menschenverachtenden Weltbildes. (hb/cki)
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Pressemitteilung des Landgericht Mannheim
vom 18. Dezember 2025
Urteil im Verfahren 1 Ks 500 Js 7236/25
– Fahrt in Menschengruppen am Rosenmontag 2025 auf den Planken in Mannheim –
1.
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten Alexander S. am 18. Dezember 2025 wegen
tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes in Tateinheit mit tat-einheitlich begangenem sechsfachen
versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlichem Eingriff in den
Straßenverkehr und Körperverletzung sowie wegen Nötigung schuldig gesprochen und ihn deswegen
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus angeordnet.
Dem Angeklagten ist zudem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ent-zogen, sein Führerschein ist
eingezogen und die Fahrerlaubnisbehörde ist ange-wiesen worden, dem Angeklagten (lebenslang) keine
neue Fahrerlaubnis zu er-teilen.
Der Schreckschussrevolver und der Pkw Ford Fiesta sind eingezogen worden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2.
Im Rahmen der Begründung hat der Vorsitzende zunächst betont, dass das Geschehen
vom 03.03.2025 auf den Planken tiefe Spuren in Mannheim hinterlassen
habe und dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme, in der mehr als 50 Zeugen
gehört worden seien, gezeigt habe, dass viele der Zeugen, die das Tatgeschehen
selbst beobachtet haben, noch immer traumatisiert seien und noch immer deutlich
unter dem Eindruck des Erlebten gestanden hätten.
Er wies zudem auf den mutigen Einsatz eines Zeugen hin, der am Paradeplatz in
seinem Taxi auf Kunden gewartet, die Situation erkannt habe, dem Angeklagten
hinterhergefahren sei und diesem schließlich mit seinem Fahrzeug den Weg blockiert
habe.
Aufgrund der Auswertung diverser Überwachungskameras, den Angaben der Tatzeugen,
den von der Kriminaltechnik gesicherten Spuren und nicht zuletzt aufgrund
des verkehrstechnischen Gutachtens bestünde für die Kammer kein Zweifel,
dass der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt auf die Geschädigten zugelenkt
und deshalb mit Tötungsabsicht gehandelt habe.
Die Tat des Angeklagten lasse sich nur vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung
des Angeklagten erklären. Der Angeklagte, der an einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung leide, sei nach seinem Empfinden in seinem Leben
sowohl beruflich, als auch privat gescheitert. Er habe im Verlauf seines Lebens
einen massiven Selbsthass entwickelt, der zuletzt durch verschiedene konstellative
Faktoren weiter gesteigert worden sei. Seine Wut habe sich zudem auf
seinen Vater und andere Familienangehörige gerichtet. Nach der Ablehnung des
Eingehens einer Partnerschaft durch eine Zeugin am Wochenende vor der Tat,
habe der Angeklagte beschlossen, sich im Rahmen einer Amokfahrt, bei der er
zufällig anwesende Passanten töten wollte, selbst das Leben zu nehmen.
3
Der Vorsitzende betonte in diesem Zusammenhang, dass sich Vermutungen,
der Angeklagte könnte ein politisches Motiv gehabt haben, nicht bestätigt hätten.
Der Angeklagte habe sich zwar Jahre zurückliegend mit Gedankengut befasst,
dass dem rechten politischen Spektrum zugerechnet werden könne und er habe
auch an einer entsprechenden Demonstration teilgenommen. Es gebe jedoch
keinen Hinweis, dass er in entsprechende Strukturen eingebunden gewesen wäre.
Im zeitlichen Vorlauf der Tat sei er ausschließlich mit seinen eigenen persönlichen
Problemen befasst gewesen.
Den Ausführungen des Sachverständigen für Psychiatrie zufolge, denen sich die
Schwurgerichtskammer nach eigener Prüfung angeschlossen habe, sei zwar die
Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, jedoch war seine Steuerungsfähig-keit
des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei Begehung der Tat
erheblich vermindert gewesen. Der Angeklagte sei daher im Sinne des § 21 StGB
bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen.
Angesichts des Vorliegens erheblicher schulderschwerender Umstände habe die
Kammer davon abgesehen, von der fakultativen Strafmilderung des § 21 StGB
Gebrauch zu machen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Im Hinblick darauf, dass
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich
herabgesetzt gewesen sei, habe sich die Kammer allerdings gehindert gesehen,
die besondere Schwere der Schuld festzustellen.
Da der Angeklagte – auch hier sei die Kammer der Empfehlung des Sachverständigen
gefolgt – für die Allgemeinheit gefährlich sei, sei neben der Strafe die Un-terbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision
angefochten werden kann. Diese ist binnen einer Woche beim Landgericht Mannheim
einzulegen. Aufgrund der Feiertage endet die Frist erst mit Ablauf des 29. Dezember 2025.
Dr. Joachim Bock
Pressesprecher und VRLG
















