Lebenslang für den Mannheimer Amokfahrer [mit Videobeitrag]

Nach der Amokfahrt vom Rosenmontag mit zwei Toten und 14 teils schwer Verletzten ist der 40-jährige Täter vom Landgericht Mannheim schuldig gesprochen worden. Das Gericht verurteilte ihn zu einer lebenslangen Haftstrafe und ordnete die Einweisung in einer psychiatrischen Klinik an. Zudem wurde eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, was aber keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung können Revision einlegen. KIM berichtete mehrfach über den Fall und ging der Frage nach, ob eine rechtsextremistische Einstellung für die Entscheidung zur Tat eine Rolle gespielt haben könnte. Der Täter war in der Vergangenheit auf rechten Demos aktiv, soll sich einer Reichsbürgerorganisation angeschlossen haben, zudem hörte er unmittelbar vor der Tat Musik, die in der rechten Szene populär ist.

Das Gericht verneinte diese Frage und sah die psychische Erkrankung des Mannes als alleinige Ursache an. Damit schließt sich das Gericht der Argumentation der Verteidigung an und ignoriert die Bedeutung rechtsextremer Hetze für die Entstehung eines menschenverachtenden Weltbildes. (hb/cki) 

 

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Pressemitteilung des Landgericht Mannheim

vom 18. Dezember 2025

Urteil im Verfahren 1 Ks 500 Js 7236/25

– Fahrt in Menschengruppen am Rosenmontag 2025 auf den Planken in Mannheim –

1.

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten Alexander S. am 18. Dezember 2025 wegen

tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes in Tateinheit mit tat-einheitlich begangenem sechsfachen

versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlichem Eingriff in den

Straßenverkehr und Körperverletzung sowie wegen Nötigung schuldig gesprochen und ihn deswegen

zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus angeordnet.

Dem Angeklagten ist zudem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ent-zogen, sein Führerschein ist

eingezogen und die Fahrerlaubnisbehörde ist ange-wiesen worden, dem Angeklagten (lebenslang) keine

neue Fahrerlaubnis zu er-teilen.

Der Schreckschussrevolver und der Pkw Ford Fiesta sind eingezogen worden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2.

Im Rahmen der Begründung hat der Vorsitzende zunächst betont, dass das Geschehen

vom 03.03.2025 auf den Planken tiefe Spuren in Mannheim hinterlassen

habe und dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme, in der mehr als 50 Zeugen

gehört worden seien, gezeigt habe, dass viele der Zeugen, die das Tatgeschehen

selbst beobachtet haben, noch immer traumatisiert seien und noch immer deutlich

unter dem Eindruck des Erlebten gestanden hätten.

Er wies zudem auf den mutigen Einsatz eines Zeugen hin, der am Paradeplatz in

seinem Taxi auf Kunden gewartet, die Situation erkannt habe, dem Angeklagten

hinterhergefahren sei und diesem schließlich mit seinem Fahrzeug den Weg blockiert

habe.

Aufgrund der Auswertung diverser Überwachungskameras, den Angaben der Tatzeugen,

den von der Kriminaltechnik gesicherten Spuren und nicht zuletzt aufgrund

des verkehrstechnischen Gutachtens bestünde für die Kammer kein Zweifel,

dass der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt auf die Geschädigten zugelenkt

und deshalb mit Tötungsabsicht gehandelt habe.

Die Tat des Angeklagten lasse sich nur vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung

des Angeklagten erklären. Der Angeklagte, der an einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung leide, sei nach seinem Empfinden in seinem Leben

sowohl beruflich, als auch privat gescheitert. Er habe im Verlauf seines Lebens

einen massiven Selbsthass entwickelt, der zuletzt durch verschiedene konstellative

Faktoren weiter gesteigert worden sei. Seine Wut habe sich zudem auf

seinen Vater und andere Familienangehörige gerichtet. Nach der Ablehnung des

Eingehens einer Partnerschaft durch eine Zeugin am Wochenende vor der Tat,

habe der Angeklagte beschlossen, sich im Rahmen einer Amokfahrt, bei der er

zufällig anwesende Passanten töten wollte, selbst das Leben zu nehmen.

3

Der Vorsitzende betonte in diesem Zusammenhang, dass sich Vermutungen,

der Angeklagte könnte ein politisches Motiv gehabt haben, nicht bestätigt hätten.

Der Angeklagte habe sich zwar Jahre zurückliegend mit Gedankengut befasst,

dass dem rechten politischen Spektrum zugerechnet werden könne und er habe

auch an einer entsprechenden Demonstration teilgenommen. Es gebe jedoch

keinen Hinweis, dass er in entsprechende Strukturen eingebunden gewesen wäre.

Im zeitlichen Vorlauf der Tat sei er ausschließlich mit seinen eigenen persönlichen

Problemen befasst gewesen.

Den Ausführungen des Sachverständigen für Psychiatrie zufolge, denen sich die

Schwurgerichtskammer nach eigener Prüfung angeschlossen habe, sei zwar die

Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, jedoch war seine Steuerungsfähig-keit

des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei Begehung der Tat

erheblich vermindert gewesen. Der Angeklagte sei daher im Sinne des § 21 StGB

bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen.

Angesichts des Vorliegens erheblicher schulderschwerender Umstände habe die

Kammer davon abgesehen, von der fakultativen Strafmilderung des § 21 StGB

Gebrauch zu machen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Im Hinblick darauf, dass

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich

herabgesetzt gewesen sei, habe sich die Kammer allerdings gehindert gesehen,

die besondere Schwere der Schuld festzustellen.

Da der Angeklagte – auch hier sei die Kammer der Empfehlung des Sachverständigen

gefolgt – für die Allgemeinheit gefährlich sei, sei neben der Strafe die Un-terbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision

angefochten werden kann. Diese ist binnen einer Woche beim Landgericht Mannheim

einzulegen. Aufgrund der Feiertage endet die Frist erst mit Ablauf des 29. Dezember 2025.

Dr. Joachim Bock

Pressesprecher und VRLG