Immobilienunternehmer Löbel MdB im Lichte des Compliance-Berichts der GBG
In der Causa Löbel / GBG hat die Wohnungsbaugesellschaft jetzt die Ergebnisse ihrer Compliance-Untersuchung veröffentlicht. Wer das nüchterne Papier (wir zitieren dazu im Folgenden aus der Pressemitteilung vom 25.09.2020) nüchtern liest, kann sich ein erstaunlich gutes Bild über die Vorgänge, das Geschäftsgebaren und die Persönlichkeit von Löbel machen, obwohl dieser mit keinem Wort in der Erklärung erwähnt wird. Der Hauptstadt-Büroleiter von MdB, Stadtrat und Immobilienunternehmer Nikolas Löbel, sein Stadtratskollege Thomas Hornung, hat nicht nüchtern gelesen. Sonst hätt er nicht z.B. in der RNZ vom 25.09. triumphiert: “Der GBG-Bericht bestätigt unmissverständlich, dass Nikolas Löbel sich jederzeit korrekt verhalten hat. Die Vorwürfe gegen ihn erweisen sich daher als haltlose Unterstellungen.”
Zwei unbestrittene Voraussetzungen müssen nochmals in Erinnerung gerufen werden: 1. Löbel präsentierte sich in vergangenen Wahlkämpfen als ein Politiker, der sich für preisgünstiges Wohnen einsetzen werde. Das meinte er natürlich politisch. Da seine Politik aber auf private Bauunternehmer*innen wie z.B. ihn setzt, die möglichst so viele Wohnungen bauen sollen, bis am Ende durch ein Überangebot die Mietpreise endlich sinken, darf man sein politisches Versprechen auch an seinem privatunternehmerischem Handeln bemessen. 2. Löbel hatte Schwierigkeiten, die letzten zwei Mieter in seinem kernzusanierenden Haus für die Dauer der Arbeiten, am besten endgültig, in einer Ersatzwohnung unterzubringen, mindestens aber für ein halbes Jahr.
Hier setzt nun die Rekonstruktion der Vorgänge durch die Compliance-Beauftragte der GBG und der beauftragten externen Rechtsanwaltskanzlei ein: „Im November 2019 wurde eine externe Anfrage nach Gästewohnungen an die GBG gestellt.“
Nüchtern gefragt: Wie kommt ein „ganz normaler Bürger“ und Bauunternehmer mit seinen Entmietungs-Schwierigkeiten auf die Idee, ausgerechnet „Gästewohnungen“ einer kommunalen und daher gemeinwohlorientierten Wohnungsbaugesellschaft in den Blick zu nehmen? Das Internet habe ihn da hingeführt. Dazu muss derjenige mindestens wissen, dass es bei der GBG „Gäste“-Wohnungen gibt. Über das Stichwort „Ferienwohnung“ kommt man da nicht weit. Wollte der Unternehmer nun tatsächlich „Gäste“ empfangen vielleicht für eine große Familienfeier, so dass er gleich zwei Wohnungen brauchte? Für sechs Monate? Das passt gar nicht. Aber man kann ja mal als Stadtrat, MdB und ehemaliges Aufsichtsratsmitglied genau dieser Wohnungsbaugesellschaft fragen. Fragen kostet nichts – außer am Ende den guten (?) Ruf. Ein Mangel des Compliance-Berichts ist, dass er nicht darüber Auskunft gibt, wie häufig es vorkommt, dass ein*e Interessent*in gleich zwei Wohnungen und das für ein halbes Jahr ordert. Vielleicht hat ja genau diese mögliche Singularität dazu beigetragen, dass es anschließend massive Probleme gab.
Gästewohnungen der GBG
Die GBG hält acht Gästewohnungen or, unterschiedlicher Größe und über die Stadt verteilt. Vom Grundgedanken her als Serviceangebot für die eigenen Mieterinnen und Mieter, deren Wohnungen ja i.d.R. begrenzt Raum haben für Gäste. Und offensichtlich damit die Gästewohnungen auch möglichst gut ausgelastet sind, werden sie ggf. auch an Externe vermietet.
Die GBG bewirbt diese Wohnungen in ihrem Internetauftritt so: „Anreisen, einziehen und entspannt das Familienfest genießen oder in wohnlicher Atmosphäre die Dienstreise nach Mannheim erleben – das ist das Ziel, das wir für Sie erreichen möchten. Diese Leistung steht nicht ausschließlich GBG-Mietern zur Verfügung, sondern kann von jedem genutzt werden.“
Seit vier Jahren bringt die GBG ihre acht Wohnungen sogar bundesweit in einen Pool von voll möblierten Gästewohnungen ein, den ca. 50 Wohnungsunternehmen und Genossenschaften auf Initiative einer Wohnungsgenossenschaft in Strausberg bereithalten: „Nutzen Sie die günstigen Angebote des Mieter-Urlaubskatalogs ‚Urlaub-Spezial‘. Distribution an Mieter und Mitglieder von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften deutschlandweit“.
Es zeichnet Herrn Löbel aus, dass er für seine zwei Mietparteien eine so schöne Unterbringungsmöglichkeit ausgesucht hat, auf die er als Stadtrat und Ex-Aufsichtsratsmitglied rein zufällig gestoßen ist. Wer allerdings seine lieben Gäste gleich für 6 Monate empfangen möchte, riskiert, dass nicht der ganze Zeitraum frei ist. So stellt der Compliance-Bericht fest: „ Dem Anfrager wurde mitgeteilt, dass es für den angefragten Zeitraum keine Gästewohnungen mehr gibt“.
Provozierter Regelverstoß von GBG-Mitarbeitenden
Nun passiert das, wovon die GBG schließlich feststellt, „dass bei der Vermietung gegen geltende Regeln der GBG verstoßen worden ist.: Dem Anfrager wurde mitgeteilt, „dass ihm allerdings Drehscheibenwohnungen angeboten werden könnten.“ Dies hätte nach den internen Regeln der GBG nicht geschehen dürfen: Weder sind diese Wohnungen für Externe bestimmt, noch war der Mitarbeiter, an den die Anfrage gerichtet war, befugt, überhaupt Mitverträge zu unterzeichnen. Die Verträge wurden auch nicht im elektronischen System erfasst. Einen Preisnachlass gab es nicht:
„Der Bericht geht davon aus, dass die betreffenden Personen mit ihrem Verhalten der GBG nicht schaden wollten. Es wird nun eine interne Entscheidung über personalrechtliche Konsequenzen geben.“
Mithin gibt es keine Anzeichen einer Bestechung. Bleibt nur übereifrige und vielleicht naive Beflissenheit gegenüber der nachfragenden Person, die ja stadtweit keine Unbekannte ist.
„Die Zusicherung der dauerhaften Anmietung einer GBG-Wohnung durch GBG-Mitarbeiter ist nach den Erkenntnissen der Compliance-Prüfung nicht zu belegen. Die befragten Mitarbeiter konnten sich daran nicht erinnern, schließen eigene Zusagen aber aus.“
Löbel und sein Stadtratskollegen und Rechtsanwalt Claudius Kranz haben bisher auch kein Schriftstück vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass es hier ein echtes Angebot gegeben habe. Mindestens Kranz als aktives Aufsichtsratsmitglied hätte ja auch wissen müssen, dass das, was er dem ungefügigen Mieter in einem Anwaltssschreiben in Aussicht stellte, den Vergabeprinzipien und –Verfahren der GBG fundamental entgegenlaufen würde. Wenn dem so ist, dann ist die Mitteilung von Rechtsanwalt Kranz schlicht und einfach erfunden gewesen mit dem Vorsatz, den Mieter, der ja in seine alte Wohnung zurück wollte, mit falschen Hoffnungen übers Ohr zu hauen, während man zeitgleich seine eigentliche Wohnung weitervermietet.
„Eine Bewertung des Verhaltens Dritter nimmt der Compliance-Bericht nicht vor. Der Bericht kann sich allein mit dem Verhalten von Mitarbeitern der GBG befassen.“ Man enthält sich also korrekterweise eines Kommentars über Löbels Einstellung und Handlungsweise, was interessierten und politischen Öffentlichkeit vorbehalten bleibt..
„Das Compliance-Verfahren wurde aufgrund der internen Regelungen des Unternehmens in Gang gesetzt. Zu keinem Zeitpunkt vor oder während der Prüfung und der Erstellung des Berichts gab es in diesem Zusammenhang politische Einflussnahme.“ So viel zu der „links-grünen Kampagne“ gegen Löbel. Allerdings zeigt sich positiv, dass die GBG inzwischen über eine robuste Compliance verfügt.
„Die Geschäftsführung der GBG hat sich nach der nun erfolgten Aufarbeitung dieses Falls auf Empfehlung des Compliance-Berichts entschlossen, die Compliance-Richtlinien des Unternehmens zu ergänzen. Damit sollen künftig mögliche ähnliche Verdachtsfälle verhindert und vor allen Dingen die Mitarbeiter*innen geschützt werden. Es ist vorgesehen, dass künftig alle Anfragen von Personen, die auch Amtsträger und/oder Aufsichtsratsmitglieder sind, immer über den Geschäftsführer oder in Vertretung die Prokuristen der GBG laufen müssen.“
Mit dieser Schlussfolgerung formuliert die GBG-Geschäftsführung, wie sich Herr Löbel von sich aus korrekt hätte verhalten müssen, wenn er schon einen solch abstrusen Wunsch an die GBG hat. Eigentlich eine Selbstverständichkeit, die den Aufsichtsratsmitgliedern auch schon längst nahegebracht wurde, die nun aber nochmals zu Papier gebracht werden soll. Und es geht auch um den Schutz für die Mitarbeiter*innen, die vor der Ansprache durch „Amtsträger“ geschützt werden müssen, welche faktisch schon allein durch ihre Position Durchsetzungsmacht ausstrahlen, selbst wenn es um unsittliche und regelwidrige Wünsche geht. Das ist wichtig, damit die Mitarbeiter*innen nicht täglich beten müssen: „Und führe uns nicht in Versuchung, sondern erlöse uns von dem Bösen“.
Die Beschuldigung der GBG-Führung durch Löbel und Hornung, sie habe ihre Geschäftsprozesse nicht im Griff, sie beschuldige Dritte und stelle ihre Mitarbeiter*innen bloß, ist so verquer wie das ganze Geschäftsgebaren von Immobilienunternehmer Löbel MdB. Er hat Mitarbeiter*innen und den Ruf der GBG beschädigt.
Die von dem drangsalierten Mieter gegen Löbel angestrengten Gerichtsverfahren sind noch nicht zu Ende! Löbel und seine Adjutanten stehen auf dünnem Eis.
Thomas Trüper