OLG-Entscheidung: Speyerer Bürgermeisterin darf AfD-Provokation öffentlich verurteilen
Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen im öffentlichen Dienst aufgepasst: Ein Urteil am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz besagt, dass eine Bürgermeisterin rassistische Äußerungen bei einer Kulturveranstaltung kritisieren und als „Provokation durch die AfD“ verurteilen darf. Die AfD scheiterte mit einer Unterlassungsklage.
Kurz zusammengefasst, besagt das Urteil, dass rassistische Äußerungen auch mit einem wertenden Urteil kritisiert werden dürfen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Auch die AfD darf dabei genannt werden, wenn es einen kausalen Zusammenhang gibt.
Im aktuellen Fall ging es um eine Auseinandersetzung in Speyer. Der Jugendstadtrat hatte einen Poetry Slam unter dem Motto „Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage“ veranstaltet. Dort hatte eine Teilnehmerin – für viele überraschend – Gedichte mit rassistischen Inhalten vorgetragen, was die Veranstalter*innen und viele Besucher*innen als unerträgliche Provokation empfanden. In einem Gedicht hieß es unter anderem „Weil er kein Fräulein haben kann, hilft er schnell nach mit – einem Messer……Nun steckt das Messer dir im Bauch, denn so ist‘s im Orient Brauch.“.
Das Gedicht wurde von der Tochter einer AfD-Bundestagsabgeordneten vorgetragen. Die AfD hatte zur Veranstaltung mobilisiert. Der Poetry Slam wurde für den Jugendstadtrat zum Desaster. Die AfD hatte für ihre Provokation eine große Bühne. Nach den rassistischen Gedichten gab es johlenden Applaus von den AfD-Sympathisant*innen, aber auch viele kritische Worte. Wochenlang wurde in Speyer diskutiert.
Gegen die Äußerungen „öffentliche Provokation durch die AfD“ und „Geistige Brandstifter schüren Ängste“ durch die Bürgermeisterin und deren ehemalige stellvertretende Pressesprecherin wurde auf Unterlassung geklagt. Die Antragstellerin verlor nun in zweiter Instanz. Das Gericht erklärte die Äußerungen für zulässig. Das Neutralitätsgebot greife hier nicht. Vielmehr seien Äußerungen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erlaubt, solange sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Da der AfD-Kreisvorsitzende zur Teilnahme an der Veranstaltung aufgerufen habe und aufgrund der eindeutigen Inhalte der Gedichte, seien die Werturteile nicht zu beanstanden.
Siehe hierzu:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts
(cki)